Haller Recht
Notizblock mit handschriftlichen Honorarnotizen und Füllfeder
Honorar

Was es kostet —
und warum.

Anwaltshonorar in Österreich ist grundsätzlich frei vereinbar (§ 16 RAO). Ich treffe mit jeder Mandantschaft vor Beginn des Mandats eine schriftliche Honorarvereinbarung — als Stundensatz, als Pauschale oder unter Bezug auf den Rechtsanwaltstarif. Damit Sie wissen, woran Sie sind.

Erstgespräch

Pauschal verrechnet, bei Mandat anrechenbar.

Das Erstgespräch (ca. 30 Minuten) verrechne ich pauschal. Den Betrag nenne ich Ihnen vor dem Termin. Wenn ich das Mandat anschließend übernehme, rechne ich die Erstberatungsgebühr auf das erste Honorar an.

Stundensatz, Pauschale oder Tarif.

Je nach Sache vereinbare ich einen Stundensatz, eine Pauschale oder die Verrechnung nach Rechtsanwaltstarif (RATG). Die Vereinbarung erfolgt schriftlich, vor Beginn des Mandats. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und allfälliger Barauslagen (Gerichtsgebühren, Sachverständige, Beglaubigungen).

RATG & Kostenersatz

Was der Verlierer dem Gewinner erstattet.

Der Rechtsanwaltstarif (RATG) regelt vor allem den gerichtlichen Kostenersatz: Wer in einem Zivilverfahren verliert, erstattet dem obsiegenden Gegner dessen Anwaltskosten in tariflicher Höhe. Diese Tarifkosten können vom tatsächlich vereinbarten Honorar abweichen — ich erkläre Ihnen vor jedem Verfahren, welcher Anteil im Fall des Obsiegens erstattet wird und welcher nicht.

Wenn das Einkommen nicht reicht.

Wer die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO). Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingebracht — in einfachen Fällen am wöchentlichen Amtstag des Bezirksgerichts. Ich berate zur Antragstellung und übernehme Mandate auch im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer.

Anwaltspflicht im Zivilverfahren

Wann Sie einen Anwalt brauchen.

Vor Bezirksgerichten besteht relative Anwaltspflicht ab einem Streitwert von über 5.000 € (§ 27 Abs 1 ZPO). Vor Landesgerichten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in den meisten streitigen Verfahren zwingend (§ 27 Abs 1 ZPO). Vor Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof besteht absolute Anwaltspflicht.

Notwendige Verteidigung.

Im Ermittlungsverfahren haben Beschuldigte das Recht, vor jeder Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen — ich empfehle es nachdrücklich. In Hauptverhandlungen vor dem Schöffen- und Geschworenengericht ist die Verteidigung gesetzlich notwendig (§ 61 StPO). Bei nicht ausreichendem Einkommen kann auch hier Verfahrenshilfe in Anspruch genommen werden.

Werkzeuge

Erste Kostenschätzung.

Auf meiner Rechner-Seite finden Sie kuratierte Online-Werkzeuge für eine erste Kostenschätzung (Anspruchsverzinsung, Unterhalt, Wertsicherung, Brutto-Netto, RIS-Recherche). Ersetzt keine individuelle Beratung — gibt aber einen Anhaltspunkt.

Kostentransparenz

Konkrete Schätzung gewünscht?

Im Erstgespräch erhalten Sie eine konkrete Honorarschätzung für Ihre Sache. Schriftliche Honorarvereinbarung, bevor ich das Mandat übernehme.

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