Kaum ein Begriff im österreichischen Arbeitsrecht ist so missverständlich wie die Abfertigung. Wer "alt" und "neu" durcheinanderbringt, riskiert finanziell vierstellige bis fünfstellige Fehleinschätzungen — und übersieht oft den entscheidenden Hebel: Welcher Beendigungsgrund welchen Anspruch auslöst.
Abfertigung Alt vs Abfertigung Neu — der Stichtag 1.1.2003 (BMSVG)
In Österreich existieren parallel zwei vollständig getrennte Abfertigungssysteme. Welches für Sie gilt, hängt ausschließlich vom Datum Ihres Dienstvertragsabschlusses ab — nicht vom Alter, nicht vom Beruf, nicht vom Arbeitgeber.
| Kriterium | Abfertigung Alt | Abfertigung Neu (BMSVG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 AngG (Angestelltengesetz), ArbAbfG (Arbeiter-Abfertigungsgesetz) | BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) |
| Stichtag | Dienstverhältnis begonnen vor 1.1.2003 | Dienstverhältnis begonnen ab 1.1.2003 |
| Wer zahlt? | Arbeitgeber direkt bei Beendigung | Vorsorgekasse (Beitrag vom Arbeitgeber laufend einbezahlt) |
| Höhe | gestaffelt: 2 bis 12 Monatsentgelte | 1,53 % des Bruttoentgelts × Beitragszeit + Veranlagungsrendite |
| Übertragbarkeit | nein — Anspruch beim aktuellen Arbeitgeber | ja — Konto wandert mit |
| Verfall bei AN-Kündigung | ja (Grundregel, mit Ausnahmen) | nein — Guthaben bleibt, Auszahlung an Voraussetzungen geknüpft |
| Steuer | 6 % begünstigte Lohnsteuer | 6 % begünstigte Lohnsteuer (bei Einmalauszahlung) |
| Sozialversicherung | keine | keine |
Das BMSVG (vollständige Bezeichnung: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) hat das alte System nicht abgeschafft — es hat es eingefroren. Wer am 31. Dezember 2002 in einem laufenden Dienstverhältnis stand, bleibt im alten System, solange dieses Dienstverhältnis besteht. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, gilt automatisch das neue System.
Diese Konstellation führt 2026 — also 23 Jahre nach dem Stichtag — immer noch zu komplexen Mischfällen. Praktisches Beispiel: Eine Mitarbeiterin, die 1998 bei einem Unternehmen eingetreten ist und 2026 in Pension geht, hat 28 Jahre Dienstzeit — alle 28 Jahre unter Abfertigung Alt. Wechselt sie hingegen 2010 zu einem neuen Arbeitgeber, gelten ab 2010 die Regeln der Abfertigung Neu — der Anspruch auf die alten 12 Jahre verfällt allerdings nur dann, wenn sie selbst kündigt; bei einvernehmlicher Auflösung mit dem alten Arbeitgeber bleibt der Anspruch erhalten.
Was bedeutet "Dienstverhältnis"?
Wichtig: Die Frage ist nicht, wann Sie zu arbeiten begonnen haben, sondern wann das konkrete Dienstverhältnis abgeschlossen wurde. Eine Befristung, die in eine unbefristete Anstellung übergeht, gilt als durchgehend — die Probezeit zählt mit. Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Monat (mit Abmeldung von der Sozialversicherung) entsteht meist ein neues Dienstverhältnis — und damit fällt der Arbeitnehmer automatisch in das neue System.
Die wenigen Ausnahmen — etwa Karenzzeiten, Bildungskarenzen, Präsenzdienst — unterbrechen das Dienstverhältnis nicht, sondern setzen es nur aus. Die Abfertigung-Alt-Anwartschaft läuft weiter.
Abfertigung Alt: Höhe nach Dienstjahren
Die Höhe der Abfertigung Alt ergibt sich aus § 23 Abs 1 AngG für Angestellte (und über Verweis auch für Arbeiter nach dem ArbAbfG). Die Staffelung lautet:
| Ununterbrochene Dienstzeit | Abfertigung in Monatsentgelten |
|---|---|
| 3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| 5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| 10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| 15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| 20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| 25 Jahre und mehr | 12 Monatsentgelte |
Ab 25 Jahren ist der Höchstanspruch erreicht — weitere Dienstjahre bringen keine Steigerung mehr. Wer nach 40 Dienstjahren bei demselben Arbeitgeber in Pension geht, erhält also dieselben 12 Monatsentgelte wie nach 25 Jahren — eine ehemals umstrittene gesetzgeberische Entscheidung, die aber bis heute unverändert geblieben ist.
Was ist ein "Monatsentgelt"?
Das Monatsentgelt umfasst mehr als nur das Grundgehalt:
- Grundgehalt/Grundlohn
- regelmäßige Überstundenpauschalen
- regelmäßige Zulagen (Erschwernis-, Schmutz-, Gefahrenzulage)
- aliquoter Teil der Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
- Sachbezüge (Dienstwohnung, Firmen-Pkw mit Privatnutzung)
- Provisionen und Boni (im Durchschnitt der letzten 12 Monate)
Maßgeblich ist das Monatsentgelt im letzten Monat des Dienstverhältnisses. Bei stark schwankenden Einkommen (z.B. Vertrieb mit Provisionen) wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate herangezogen.
Rechenbeispiel: Abfertigung Alt nach 25 Jahren
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundgehalt | 3.000 € |
| Überstundenpauschale | 350 € |
| Aliquote Sonderzahlung (2 × 14./12) | 500 € |
| Sachbezug Dienstwagen | 150 € |
| Monatsentgelt gesamt | 4.000 € |
| × 12 (Höchstanspruch) | 48.000 € brutto |
| − 6 % Lohnsteuer | 2.880 € |
| Netto-Auszahlung | 45.120 € |
Im Vergleich zur Tarifbesteuerung (bei einem typischen Jahresgehalt von 56.000 € liegt der Grenzsteuersatz bei 42 %) bedeutet die 6 %-Begünstigung eine Ersparnis von rund 17.000 € — Grund genug, die Berechnung sauber zu führen.
Sonderfall: Aliquotierte Abfertigung bei Pensionsantritt
Eine wichtige Begünstigung im alten System: Wer aus Anlass des Pensionsantritts (Alterspension oder Korridorpension) das Dienstverhältnis einvernehmlich auflöst oder kündigt, behält den vollen Abfertigungsanspruch — auch bei Eigenkündigung. Dieser Sonderfall wird oft übersehen.
Abfertigung Alt: Wann verfällt sie?
Das ist der kritischste Punkt im alten System: Die Abfertigung Alt verfällt grundsätzlich bei Arbeitnehmer-Kündigung. Diese harte Regel wird durch eine Reihe von Ausnahmen aufgeweicht — die Abgrenzung ist in der Praxis konfliktträchtig.
Anspruch entfällt bei:
- Arbeitnehmer-Kündigung (Eigenkündigung ohne wichtigen Grund)
- Berechtigte Entlassung durch den Arbeitgeber (§ 27 AngG: Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten, Strafrechtsverstöße)
- Unberechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund
Anspruch bleibt erhalten bei:
| Beendigungsgrund | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Arbeitgeber-Kündigung | § 23 AngG |
| Einvernehmliche Auflösung | gefestigte Rechtsprechung |
| Unberechtigte Entlassung | § 23 AngG (Entlassungsschutz) |
| Berechtigter vorzeitiger Austritt | § 26 AngG (z.B. wegen Entgeltvorenthaltung, Gesundheitsgefährdung) |
| Tod des Arbeitnehmers | § 23 Abs 6 AngG (halbe Abfertigung an Hinterbliebene) |
| Pensionsantritt (Alterspension, Invaliditätspension) | § 23a AngG |
| Mutterschaftsaustritt | § 23a Abs 3 und 4 AngG (halbe Abfertigung) |
| Bildungskarenz-bedingter Austritt | gesetzliche Sondernormen |
Der berechtigte vorzeitige Austritt (§ 26 AngG) — der scharfe Hebel
Wer von einem Arbeitgeber-Fehlverhalten betroffen ist (Entgelt wird nicht oder verspätet ausbezahlt, Gesundheitsgefährdung, ehrverletzendes Verhalten, schwere Verletzung der Treuepflicht), kann vorzeitig austreten und trotzdem die volle Abfertigung Alt mitnehmen. Dieser Hebel wird in der Praxis oft übersehen, ist aber für betroffene Arbeitnehmer mit langer Dienstzeit der relevanteste Anspruch überhaupt.
Wichtig: Der Austritt muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes erfolgen — wer wochenlang zuwartet, gilt als verzichtend. Die Frist beträgt nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel binnen weniger Tage; bei einmaligen schweren Vorfällen entsprechend kürzer.
Abfertigung Alt — gefährdet sie zu verlieren?
Wenn Sie überlegen zu kündigen oder bereits gekündigt wurden: Ich prüfe in einem 30-Minuten-Erstgespräch, ob ein berechtigter Austritt möglich ist oder eine einvernehmliche Auflösung verhandelt werden kann — damit die Abfertigung Alt nicht verfällt. Bei langer Dienstzeit geht es hier oft um fünfstellige Beträge.
Erstberatung Abfertigung Alt →Sonderfall Frauen ab 50, Männer ab 60: Korridorpension
Bei Eintritt in die Korridorpension (frühestens 62 Jahre) oder Alterspension behält der Arbeitnehmer die Abfertigung Alt auch bei Eigenkündigung — vorausgesetzt, die Beendigung erfolgt aus Anlass des Pensionsantritts. Die Verbindung zwischen Kündigung und Pensionsantritt muss eindeutig sein (zeitliche Nähe, Mitteilung an den Arbeitgeber).
Abfertigung Neu: Das BMSVG-Beitragsmodell
Das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen — automatisch und ohne Vereinbarung. Die Regeln:
Beitragspflicht des Arbeitgebers
- 1,53 % des Bruttoentgelts wird vom Arbeitgeber monatlich abgeführt
- Bemessungsgrundlage: das tatsächlich ausbezahlte Bruttoentgelt (inkl. Sonderzahlungen, Provisionen, Überstunden)
- Einzahlung in die Vorsorgekasse (BVK), die der Arbeitgeber wählt (mit Mitsprache des Betriebsrats)
- Beitrag wird ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses geleistet (der erste Monat ist beitragsfrei)
- Beitrag läuft auch während Karenzzeiten (vom Familienlastenausgleichsfonds übernommen)
Die Vorsorgekassen (Stand 2026)
In Österreich gibt es acht Vorsorgekassen:
- Valida Plus AG
- APK Vorsorgekasse
- BONUS Vorsorgekasse
- fair-finance Vorsorgekasse
- VBV Vorsorgekasse
- Niederösterreichische Vorsorgekasse
- Allianz Vorsorgekasse
- BUAK Betriebliche Vorsorgekasse (für Bau und Bauhilfsgewerbe)
Welche Kasse für Sie zuständig ist, hängt davon ab, welche Ihr aktueller oder ein früherer Arbeitgeber gewählt hat. Bei einem Arbeitgeberwechsel wandert das Konto NICHT automatisch zur neuen Kasse — Sie haben aber jederzeit ein Übertragungsrecht (einmal alle drei Jahre kostenfrei).
Anwartschaft, Auszahlung, Rente
Nach drei Beitragsjahren entsteht ein gesetzlicher Auszahlungsanspruch (sog. "Verfügungsrecht"). Vorher ist das Guthaben gebunden — auch bei Beendigung wird es nicht ausbezahlt, sondern auf die nächste Vorsorgekasse übertragen.
Bei Auszahlungsantrag wählen Sie zwischen:
- Einmalauszahlung (Kapitalleistung) — begünstigte 6 %-Lohnsteuer
- Rentenauszahlung als monatliche Pension — laufende Tarifsteuer, aber Auszahlung lebenslang
- Übertragung in eine Pensionskasse oder Versicherung (mit weiteren steuerlichen Begünstigungen)
- Weiterveranlagung in derselben Vorsorgekasse — der Anspruch verfällt nie
Rechenbeispiel: Abfertigung Neu nach 15 Jahren
| Position | Berechnung | Wert |
|---|---|---|
| Durchschnittliches Bruttomonatsentgelt | inkl. Sonderzahlungen aliquot | 3.000 € |
| 14 Bruttomonatsentgelte/Jahr | 14 × 3.000 € | 42.000 €/Jahr |
| Beitrag/Jahr | 1,53 % × 42.000 € | 642,60 €/Jahr |
| Beitragssumme über 15 Jahre | 642,60 € × 15 | 9.639 € |
| Veranlagungsrendite (Annahme 2 % p.a., Zinseszins) | ca. 17 % Aufschlag | + 1.640 € |
| Bruttoauszahlung | ca. 11.280 € | |
| − 6 % Lohnsteuer | − 677 € | |
| Nettoauszahlung | ca. 10.603 € |
Hinweis: Die tatsächliche Rendite hängt von der gewählten Veranlagungsstrategie der Kasse ab (konservativ, ausgewogen, dynamisch). Realwerte 2003–2025 liegen branchenübergreifend zwischen 1,5 % und 3,2 % p.a. durchschnittlich.
Rechenbeispiel: Abfertigung Neu nach 10 Jahren
Bei gleicher Beitragsbasis (3.000 € Brutto, 14 Monatsentgelte) ergibt sich nach 10 Beitragsjahren:
- Beitragssumme: 642,60 € × 10 = 6.426 €
- Veranlagungsrendite (Annahme 2 %, Zinseszins): + ca. 670 €
- Bruttoauszahlung: ca. 7.100 €
- Nettoauszahlung: ca. 6.670 €
Rechenbeispiel: Abfertigung Neu nach 20 Jahren
Bei langfristiger Betrachtung (20 Beitragsjahre, 3.000 € Brutto, 14 Monatsentgelte):
- Beitragssumme: 642,60 € × 20 = 12.852 €
- Veranlagungsrendite (Annahme 2 %, Zinseszins): + ca. 2.900 €
- Bruttoauszahlung: ca. 15.750 €
- Nettoauszahlung: ca. 14.805 €
Die Abfertigung Neu ist mathematisch ein gedeckelter Akkumulator: 1,53 % des Bruttoentgelts pro Monat × Beitragszeit zuzüglich Veranlagungsrendite. Bei einem mittleren Einkommen von 3.000 € brutto und 14 Jahressonderzahlungen entstehen pro Jahr Beiträge von ca. 642 €. Die Rendite der österreichischen Vorsorgekassen lag zwischen 2003 und 2025 im Durchschnitt bei 1,8 % bis 2,4 % p.a. (Bruttorendite vor Verwaltungsgebühren).
Kontostand abfragen bei der Vorsorgekasse
Eine der häufigsten Fragen — und Quelle vieler Missverständnisse. Im Gegensatz zur Abfertigung Alt, deren Höhe der Arbeitgeber theoretisch jederzeit berechnen kann, müssen Sie für die Abfertigung Neu aktiv Ihren Kontostand bei der jeweiligen Vorsorgekasse abfragen.
So finden Sie heraus, welche Kasse für Sie zuständig ist:
- Lohn-/Gehaltszettel prüfen — auf den meisten Abrechnungen ist die Vorsorgekasse angeführt
- Jahreskontoauszug der Vorsorgekasse — wird einmal jährlich verpflichtend versandt (meist Februar/März)
- Nachfrage beim Arbeitgeber (Lohnverrechnung, Personalabteilung)
- Anfrage bei der ÖGK — diese kann Auskunft über sämtliche Vorsorgekassen-Beitragszeiten geben
Online-Portale der wichtigsten Vorsorgekassen
Jede Vorsorgekasse stellt ein Kundenportal zur Verfügung:
| Vorsorgekasse | Portal |
|---|---|
| Valida Plus | "Mein Konto" auf valida.at |
| Allianz Vorsorgekasse | Allianz Online-Service |
| VBV Vorsorgekasse | VBV myaccount |
| BONUS Vorsorgekasse | bonus.at/MeinKonto |
| fair-finance | fair-finance.at/login |
| BUAK BVK | BUAK-Mitgliederportal (zusätzlich zum BUAK-Konto) |
Für die Erstanmeldung benötigen Sie typischerweise:
- Sozialversicherungsnummer
- Zugangscode (postalisch zugeschickt, ggf. auf Anfrage)
- ID Austria oder Handy-Signatur
Übertragung zwischen Vorsorgekassen
Wer mehrere Kassen-Konten aus früheren Dienstverhältnissen hat, kann diese kostenfrei zusammenführen — einmal alle drei Jahre. Die Beträge werden auf die aktuell zuständige Kasse übertragen. Vor allem für Arbeitnehmer mit vielen Arbeitgeberwechseln ist das sinnvoll: Verwaltungsaufwand sinkt, Veranlagungsrendite wird einheitlicher.
Anspruch bei verschiedenen Beendigungsformen
Diese Matrix ist das zentrale Entscheidungstool. Sie zeigt, welcher Anspruch unter welchen Bedingungen entsteht:
| Beendigungsform | Abfertigung Alt | Abfertigung Neu |
|---|---|---|
| Arbeitgeber-Kündigung | Voll, ab 3 Dienstjahren | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
| Arbeitnehmer-Kündigung (Eigenkündigung) | Verfällt (Ausnahmen: Pensionsantritt, Mutterschaft) | Voll, aber nicht auszahlbar in ersten 3 Beitragsjahren |
| Einvernehmliche Auflösung | Voll, ab 3 Dienstjahren | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
| Berechtigte Entlassung | Verfällt | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
| Unberechtigte Entlassung | Voll, ab 3 Dienstjahren | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
| Berechtigter vorzeitiger Austritt (§ 26 AngG) | Voll, ab 3 Dienstjahren | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
| Unberechtigter vorzeitiger Austritt | Verfällt | Voll, aber nicht auszahlbar in ersten 3 Beitragsjahren |
| Pensionsantritt (Alters-, Korridor-, Invaliditätspension) | Voll, auch bei Eigenkündigung | Voll auszahlbar (Einmalbetrag oder Rente) |
| Tod des Arbeitnehmers | Halbe Abfertigung an Hinterbliebene | Voll an gesetzliche Erben |
| Mutterschaftsaustritt | Halbe Abfertigung | Voll (Antrag erforderlich) |
| Ende einer Befristung | Voll, ab 3 Dienstjahren (selten erreicht) | Voll (ab 3 Beitragsjahren auszahlbar) |
Was bedeutet "auszahlbar"?
Im neuen System gibt es eine wichtige Sperre: In den ersten 3 Beitragsjahren ist das Guthaben nicht auszahlbar, sondern wird bei Beendigung in die nächste Vorsorgekasse übertragen. Das gilt unabhängig vom Beendigungsgrund — auch bei Pensionsantritt nach weniger als 3 Beitragsjahren wird nur übertragen, nicht ausgezahlt.
Bei Eigenkündigung in den ersten 3 Jahren bleibt das Guthaben ebenfalls in der Kasse — auch nach 3 Jahren ist ein Auszahlungsantrag erst nach Beendigung möglich. Wichtig zu wissen: Die Beiträge sind nicht "weg", sie werden weitergeführt.
Auszahlung bei Pensionsantritt
Der häufigste Auszahlungsanlass — und derjenige, der die meisten Fragen aufwirft. Die Regeln unterscheiden sich grundlegend zwischen Alt und Neu.
Abfertigung Alt bei Pensionsantritt
Bei Pensionsantritt (Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Hacklerregelung, Invaliditätspension) steht die Abfertigung Alt immer voll zu — auch bei Eigenkündigung. Voraussetzung:
- Das Dienstverhältnis muss aus Anlass des Pensionsantritts enden
- Mindestens 10 Jahre Dienstzeit (Sonderfall: bei Invaliditätspension genügen 5 Jahre)
- Tatsächliche Pensionsantrittserklärung gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt
Wichtig: Wer mit 60 in einvernehmlicher Auflösung ausscheidet und erst mit 65 in Pension geht, riskiert den Anspruchverfall, weil die zeitliche Verbindung fehlt. Praxisempfehlung: Pensionsantrag und Beendigungsschreiben sollten innerhalb weniger Wochen liegen, optimalerweise als verbundenes Vorhaben dokumentiert.
Abfertigung Neu bei Pensionsantritt
Bei der Abfertigung Neu wählen Sie zum Pensionsantritt aus mehreren Auszahlungsoptionen:
Option 1: Einmalauszahlung (Kapitalleistung)
- Vorsorgekasse zahlt das gesamte Guthaben aus
- Begünstigte 6 %-Lohnsteuer
- Keine Sozialversicherungsabgaben
- Antrag bei der Vorsorgekasse, Auszahlung binnen 6 Wochen
Option 2: Lebenslange Rente
- Monatliche Auszahlung als Zusatzpension
- Tarifsteuer (kein 6 %-Tarif)
- Kein Erbanspruch nach Tod (außer Hinterbliebenenrente vereinbart)
- Auszahlung über Vorsorgekasse selbst oder über Pensionskasse/Versicherung
Option 3: Übertragung in eine Pensionskasse
- Steuerneutraler Transfer
- Auszahlung später als Pensionskassenleistung
- Sinnvoll bei größeren Beträgen für lebenslange Versorgung
Option 4: Weiterveranlagung
- Guthaben bleibt in der Vorsorgekasse stehen
- Verfällt nicht
- Auszahlungsantrag jederzeit möglich
Welche Option ist die richtige?
Die Wahl hängt von individuellen Faktoren ab: Höhe des Gesamtguthabens, Pensionseinkommen, Lebenserwartung, Familiensituation. Faustregeln:
- Bei Guthaben unter 12.000 €: Einmalauszahlung (Rente wäre zu gering, Verwaltungsaufwand hoch)
- Bei Guthaben über 30.000 € und gesundem Pensionseinkommen: Pensionskassen-Übertragung in Erwägung ziehen
- Bei Bedarf an Liquidität: Einmalauszahlung — die 6 %-Steuer ist immer günstiger als später anfallende Tarifsteuer
Freiwillige Abfertigung — wann steuerbegünstigt
Über die gesetzliche Abfertigung hinaus können Arbeitgeber freiwillige Abfertigungen leisten — typische Anlässe: Aufhebungsvereinbarungen, Sozialpläne bei Betriebsstilllegungen, Anerkennung langjähriger Mitarbeiter beim Ausscheiden.
Die steuerliche Behandlung dieser freiwilligen Zahlungen folgt § 67 Abs 6 EStG (sog. Viertelregelung und Zwölftelregelung):
Viertelregelung (Grundbegünstigung)
Bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate kann mit dem begünstigten 6 %-Lohnsteuersatz besteuert werden. Beispiel: Wer in den letzten 12 Monaten 48.000 € brutto verdient hat, kann 12.000 € freiwillige Abfertigung mit 6 % versteuern.
Zwölftelregelung (mit Dienstzeit gestaffelt)
Zusätzlich kann ein weiterer Betrag mit 6 % besteuert werden, gestaffelt nach Dienstjahren:
| Dienstjahre | Zusätzlich begünstigt (Drittelregel) |
|---|---|
| 3 Jahre | 2/12 der laufenden Bezüge |
| 5 Jahre | 3/12 der laufenden Bezüge |
| 10 Jahre | 4/12 der laufenden Bezüge |
| 15 Jahre | 6/12 der laufenden Bezüge |
| 20 Jahre | 9/12 der laufenden Bezüge |
| 25 Jahre | 12/12 der laufenden Bezüge |
Über den begünstigten Rahmen hinaus
Was über die Viertel- und Zwölftelregelung hinausgeht, wird mit der vollen Tarifsteuer besteuert (Grenzsteuersatz bis 55 %). In Praxis ist das oft der Grund, warum bei Aufhebungsverhandlungen die "Bruttosumme" allein nicht entscheidend ist — die effektive Nettoabfertigung ergibt sich erst nach Anwendung der korrekten Steuerverteilung.
Verzicht auf Abfertigung Alt im Tausch gegen freiwillige Zusatzleistungen
Eine häufig genutzte Konstruktion: Der Arbeitnehmer mit Anspruch auf Abfertigung Alt verzichtet bei einvernehmlicher Auflösung formal auf einen Teil seines Anspruchs — im Gegenzug erhält er eine erhöhte freiwillige Abfertigung mit erweiterter steuerlicher Begünstigung. Das kann zu einem höheren Nettoauszahlungsbetrag führen, vorausgesetzt die Konstruktion ist sauber dokumentiert und nicht als verdeckte Umgehung erkennbar.
Ich empfehle, derartige Konstruktionen ausschließlich anwaltlich begleitet zu vereinbaren — die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt ist nicht immer garantiert.
Berechnungsbeispiele
Beispiel A — Abfertigung Alt, 25 Dienstjahre
Sachverhalt: Herr M. ist seit 1999 bei einem Industrieunternehmen beschäftigt. 2026 wird er vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Sein letztes Monatsentgelt (inkl. Sonderzahlungs-Aliquote) beträgt 3.500 €.
Berechnung:
| Position | Wert |
|---|---|
| Dienstzeit | 27 Jahre (auf 25 gedeckelt) |
| Anspruch | 12 Monatsentgelte |
| Monatsentgelt | 3.500 € |
| Bruttoabfertigung | 42.000 € |
| − 6 % Lohnsteuer | − 2.520 € |
| − SV | 0 € |
| Nettoabfertigung | 39.480 € |
Bei Tarifbesteuerung wäre die Steuer rund 17.640 € — die 6 %-Begünstigung spart Herrn M. rund 15.120 €.
Beispiel B — Abfertigung Neu, 15 Beitragsjahre
Sachverhalt: Frau K. ist seit 2011 bei einem IT-Unternehmen beschäftigt. 2026 löst sie das Dienstverhältnis einvernehmlich auf. Durchschnittliches Bruttomonatsentgelt: 3.000 € (inkl. Sonderzahlungs-Aliquote). Vorsorgekasse: Valida Plus, durchschnittliche Veranlagungsrendite 2 % p.a.
Berechnung:
| Position | Wert |
|---|---|
| Jahresentgelt (14 ×) | 42.000 € |
| Jahresbeitrag (1,53 %) | 642,60 € |
| Beitragssumme 15 Jahre | 9.639 € |
| Veranlagungsrendite | + 1.640 € |
| Bruttoauszahlung | ca. 11.280 € |
| − 6 % Lohnsteuer | − 677 € |
| Nettoauszahlung | ca. 10.603 € |
Beispiel C — Mischfall (Übertritt vom alten ins neue System)
Sachverhalt: Herr S. ist seit 1995 beschäftigt — vor dem Stichtag 1.1.2003. Mit dem Arbeitgeber vereinbart er 2008 (also mehr als 5 Jahre nach dem Stichtag) einen Übertritt ins neue System ("Stichtagsabrede" gemäß § 47 BMSVG). Die Abfertigung-Alt-Anwartschaft wird auf einen Stichtag eingefroren und in die Vorsorgekasse eingebracht. Ab 2008 läuft das System "Abfertigung Neu" weiter.
2026 geht Herr S. mit 63 Jahren in Korridorpension. Sein letztes Monatsentgelt: 4.200 €.
Berechnung der Übertragssumme (Einfrierung 2008):
| Position | Wert |
|---|---|
| Dienstzeit bis Übertritt | 13 Jahre (1995 – 2008) |
| Anspruch nach AngG-Staffel | 4 Monatsentgelte |
| Monatsentgelt 2008 (annahmegemäß) | 3.200 € |
| Übertragssumme an Vorsorgekasse | 12.800 € |
Plus Abfertigung Neu (2008 – 2026, also 18 Beitragsjahre):
| Position | Wert |
|---|---|
| Durchschnittliches Jahresentgelt | 50.000 € |
| Jahresbeitrag (1,53 %) | 765 € |
| Beitragssumme 18 Jahre | 13.770 € |
| Veranlagungsrendite (2 % p.a., Zinseszins) | + 2.620 € |
| Plus Übertragsumme inkl. Verzinsung | + 17.500 € |
| Bruttoauszahlung gesamt | ca. 33.890 € |
| − 6 % Lohnsteuer | − 2.033 € |
| Nettoauszahlung | ca. 31.857 € |
Vergleich: Wenn Herr S. nicht übergetreten wäre, hätte er bei Korridorpension nach 31 Dienstjahren die 12 Monatsentgelte (Höchstanspruch) erhalten = 50.400 € brutto / ca. 47.376 € netto. Der Übertritt war für ihn finanziell ungünstig. Bei Stichtagsabreden empfiehlt sich daher immer eine vorgängige Berechnung der Alternativen.
Beispiel D — Abfertigung Alt, berechtigter vorzeitiger Austritt
Sachverhalt: Frau L. ist seit 1998 bei einem Handelsunternehmen beschäftigt. 2026 entdeckt sie, dass der Arbeitgeber bereits seit 6 Monaten Überstunden nicht ausbezahlt. Sie tritt nach erfolgloser Mahnung gemäß § 26 AngG vorzeitig aus. Letztes Monatsentgelt: 3.800 €.
Berechnung:
| Position | Wert |
|---|---|
| Dienstzeit | 28 Jahre (auf 25 gedeckelt) |
| Anspruch | 12 Monatsentgelte |
| Monatsentgelt | 3.800 € |
| Bruttoabfertigung | 45.600 € |
| − 6 % Lohnsteuer | − 2.736 € |
| Nettoabfertigung | 42.864 € |
Plus offene Überstundenforderung, Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen. In Summe geht es hier oft um Beträge im Bereich von 50.000 € bis 60.000 €.
Der berechtigte vorzeitige Austritt nach § 26 AngG ist der mächtigste Hebel im alten System — er sichert die volle Abfertigung Alt trotz Eigenbeendigung durch den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund (Entgeltvorenthaltung, Gesundheitsgefährdung, schwere Treuepflichtverletzung) und unverzügliche Austrittserklärung. Diesen Hebel prüfe ich in Mandaten mit langer Dienstzeit regelmäßig.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Die Abfertigung Alt zahlt der Arbeitgeber direkt — und nicht selten gibt es hier Konflikte: zu niedrige Berechnung, verweigerte Anerkennung, Streit um den Beendigungsgrund.
Schritt 1 — Außergerichtliche Geltendmachung
Vor jeder Klage steht die schriftliche Geltendmachung:
- Brief mit konkreter Forderung, Begründung und Frist (typischerweise 14 Tage)
- Berechnungsgrundlage (Dienstzeit, Monatsentgelt, Anspruchssatz) detailliert
- Empfehlung: Versand per RSb-Brief oder als Einschreiben mit Rückschein
Schritt 2 — Verjährungsfrist beachten
Die Abfertigung verjährt nach 3 Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 ABGB). Die Fälligkeit tritt mit Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Achtung: In manchen Kollektivverträgen sind kürzere Verfallsfristen (oft 3 oder 6 Monate) vereinbart — diese gelten nicht für die Abfertigung selbst (die ist gesetzlich geregelt), wohl aber für Lohn- und Sonderzahlungs-Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.
Schritt 3 — Klage beim Arbeits- und Sozialgericht
Bei verweigerter Zahlung führe ich die Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht (ASG). Vor dem ASG gilt die Sondervorschrift des § 50 ASGG: bis zu einem Streitwert von 5.000 € (!) ist kein Anwaltszwang — in der Praxis ist anwaltliche Vertretung aber bei Abfertigungs-Streitigkeiten unverzichtbar, da die Beweisführung (Dienstzeit, Monatsentgelt, Beendigungsgrund) komplex ist.
Insolvenz des Arbeitgebers — der Insolvenz-Entgelt-Fonds
Wird der Arbeitgeber insolvent, springt der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ein — für offene Lohnforderungen UND für Abfertigung Alt. Die Frist zur Anmeldung beim IEF beträgt 6 Monate ab Konkurseröffnung oder Beendigung des Dienstverhältnisses. Hier ist Schnelligkeit entscheidend.
Die Abfertigung Neu ist insolvenzfest — das Guthaben liegt bei der Vorsorgekasse, die ein vom Arbeitgeber rechtlich getrenntes Sondervermögen führt.
Steuerliche Behandlung (6 % LSt, keine SV)
Die steuerliche Begünstigung ist einer der zentralen Vorteile der Abfertigung — und einer der Gründe, warum sie in Aufhebungsverhandlungen so attraktiv ist.
Gesetzliche Abfertigung (Alt UND Neu)
- Lohnsteuer: pauschal 6 %
- Sozialversicherung: keine
- Gilt unabhängig von Tarifsteuerklasse und Höhe
Vergleich: Bei einem Jahresgehalt von 56.000 € liegt der Grenzsteuersatz bei 42 %. Eine reguläre Sonderzahlung würde mit etwa 42 % besteuert (durch das "Sechstel" sogar etwas geringer, aber deutlich über 6 %).
Freiwillige Abfertigung
Wie oben dargestellt: Viertel- und Zwölftelregelung bestimmen, welcher Teil mit 6 % besteuert wird. Der Rest unterliegt der Tarifsteuer.
Sonderfall: Rentenauszahlung Abfertigung Neu
Wer sich für die monatliche Rentenauszahlung entscheidet, verliert die 6 %-Begünstigung — die Rente wird wie eine normale Pensionsauszahlung der Tarifsteuer unterworfen. Das macht die Einmalauszahlung aus rein steuerlicher Sicht meist günstiger; aus Versorgungssicht ist die Rente aber oft die solidere Lösung (insbesondere bei längerer Lebenserwartung).
Abfertigungssteuer und ESt-Erklärung
Die 6 %-Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber bzw. der Vorsorgekasse einbehalten und abgeführt — als Arbeitnehmer haben Sie keine eigene Steuerverpflichtung. In der Arbeitnehmerveranlagung (ESt-Erklärung) ist die Abfertigung nicht steuerpflichtig zu erklären — sie ist mit der Sondersteuer abgegolten.
Spezialfall BUAK — Bau-Abfertigung
Im Baugewerbe und Bauhilfsgewerbe gilt eine Sonderregelung über die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse). Vereinfacht:
- Beitragspflicht: Arbeitgeber zahlt monatlich an die BUAK
- Auszahlungsanspruch: bei Beendigung jeder Beschäftigung (auch bei Eigenkündigung)
- Höhe: angelehnt an die gesetzliche Staffelung der Abfertigung Neu
- Verwaltung: BUAK Betriebliche Vorsorgekasse
Wichtig für Bauarbeiter: Die Abfertigungsansprüche aus mehreren Bau-Dienstverhältnissen werden bei der BUAK kumuliert — auch bei häufigen Arbeitgeberwechseln entsteht ein durchgehender Anspruch. Kontostand abfragbar über das BUAK-Mitgliederportal mit ID Austria.
Häufige Fallstricke aus der Praxis
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Konstellationen, in denen Arbeitnehmer ohne anwaltliche Begleitung erhebliche Beträge verlieren können. Die häufigsten:
1. Voreilige Eigenkündigung trotz Abfertigung-Alt-Anspruch
Klassischer Fehler: Arbeitnehmer mit 18 Dienstjahren findet einen neuen Job, kündigt selbst — und verliert die Abfertigung Alt (in diesem Fall: 6 Monatsentgelte, also bei 3.500 € Brutto rund 21.000 €). Lösung: einvernehmliche Auflösung mit dem Arbeitgeber verhandeln. Diese erhält den vollen Anspruch.
2. Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen ohne Abfertigungsklausel
Manche Aufhebungsvereinbarungen enthalten einen pauschalen "Generalverzicht" — wer unterschreibt, verzichtet auf alle weiteren Ansprüche, einschließlich der Abfertigung. Sauber formuliert ist nicht der Verzicht selbst das Problem, sondern die fehlende explizite Regelung der Abfertigung. Niemals unterzeichnen, bevor ein Anwalt die Klausel gegengelesen hat.
3. Unklare Beendigungsform — "wer hat zuerst gekündigt?"
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichzeitig kündigen oder es Streit über die Reihenfolge gibt, hängt der Abfertigungsanspruch oft am Beweis. Hier ist die schriftliche Dokumentation kritisch.
4. Nichtgeltendmachung der Beitragspflicht-Verletzung
Wenn der Arbeitgeber jahrelang keine oder zu niedrige Beiträge an die Vorsorgekasse abgeführt hat, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Ich prüfe bei Mandaten mit Abfertigung-Neu-Bezug standardmäßig den Kontostand gegen die tatsächlich gezahlten Beträge — Differenzen sind häufig.
5. Pensionsantritts-Klausel im Übertrittsvertrag (Abfertigung Alt → Neu)
Wer in den ersten Jahren nach 2003 einen Übertrittsvertrag unterschrieben hat, sollte diesen genau prüfen — viele dieser Übertritte waren für die Arbeitnehmer ungünstig. Eine rückwirkende Korrektur ist heute schwierig, aber in Einzelfällen möglich.
Verbindung zu Kündigung und Beendigung
Die Abfertigung ist Teil eines größeren Beendigungsbildes. Wer eine Kündigung erhält, muss neben der Abfertigung weitere Aspekte koordinieren — Anfechtungsfristen, AMS-Meldung, Urlaubsersatzleistung. Im Beitrag Kündigung erhalten — welche Fristen muss ich beachten? gehe ich auf die Gesamtdynamik einer Kündigungssituation ein.
Für meine generelle Beratungsleistung im Arbeitsrecht gilt: Ich kopple Abfertigungsberechnung, Anfechtungsprüfung und Verhandlungsstrategie. Eine isolierte Abfertigungsberatung ohne Berücksichtigung der Beendigungsform ist meist suboptimal — der größte Hebel liegt in der Wahl bzw. Aushandlung der Beendigungsform.
Abfertigung berechnen lassen — verbindlich
Ich erstelle eine schriftliche Abfertigungsberechnung für Ihre konkrete Konstellation (Dienstzeit, Monatsentgelt, Beendigungsform, Steuer). Im Erstgespräch kläre ich, ob ein berechtigter Austritt, eine einvernehmliche Auflösung oder eine Aufhebungsverhandlung zu einer höheren Nettoauszahlung führt. Bei langen Dienstzeiten geht es um Beträge im fünfstelligen Bereich.
Termin zur Abfertigungsberechnung →Praxis-Hinweis: Drei Wochen Vorlauf machen den Unterschied
Wer im Sommer 2026 einen Pensionsantritt mit Jahresende plant — beginnen Sie jetzt mit der Vorbereitung. Drei Wochen Vorlauf reichen in der Regel aus, um:
- den Kontostand bei der Vorsorgekasse abzufragen und mit den Beitragspflichtdaten abzugleichen
- die Abfertigung-Alt-Berechnung anhand der Lohn-Jahresdaten zu erstellen
- eine schriftliche einvernehmliche Auflösung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln
- den Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen
- die Wahl Einmalauszahlung vs Rente steuerlich zu optimieren
Wer kurzfristig vor schwieriger Beendigung steht (Druck zur Eigenkündigung, drohende Aufhebungsvereinbarung), sollte vor jeder Unterschrift anwaltlich beraten werden. Eine Erstberatung kostet einen Bruchteil dessen, was ein verlorener Abfertigungsanspruch wert ist — siehe meine Honorarordnung und mein Angebot zur Erstberatung.
Zusammenfassung — der schnelle Überblick
- Stichtag 1.1.2003 entscheidet zwischen Alt und Neu
- Alt: 2 bis 12 Monatsentgelte, verfällt bei Eigenkündigung (außer Pensionsantritt, Mutterschaft, berechtigter Austritt)
- Neu (BMSVG): 1,53 % vom Brutto in Vorsorgekasse, Guthaben bleibt grundsätzlich erhalten — Auszahlung und Verfügung an gesetzliche Voraussetzungen (Beendigungsart, Mindestbeitragsjahre) geknüpft
- Kontostand über das Online-Portal der jeweiligen Vorsorgekasse (Valida, Allianz, BONUS, BUAK etc.)
- Steuer: 6 % Lohnsteuer, keine SV — Begünstigung gilt für gesetzliche Abfertigung uneingeschränkt
- Verjährung: 3 Jahre ab Beendigung
- Insolvenz: Abfertigung Alt durch IEF gesichert (6 Monate Anmeldefrist), Abfertigung Neu insolvenzfest
- Wichtigster Hebel bei langer Dienstzeit: einvernehmliche Auflösung oder berechtigter Austritt (§ 26 AngG) statt Eigenkündigung
Ich prüfe Ihren konkreten Fall: Anspruchshöhe, Beendigungsstrategie, steuerliche Optimierung, Verhandlungsspielraum. Ein 30-minütiges Erstgespräch ist der wirtschaftlichste erste Schritt — vor allem dann, wenn die Beendigung bevorsteht und noch verhandelt werden kann.
Stand der Information: 2026-05-25. Inhalt nach bestem Wissen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Einzelfallberatung.
Was Mandanten oft fragen.
- Wie viel bekommt man Abfertigung Neu?
- Bei der Abfertigung Neu zahlt der Arbeitgeber 1,53 % Ihres monatlichen Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) in eine betriebliche Vorsorgekasse ein. Die tatsächliche Auszahlungshöhe hängt von Dienstzeit, Entgelthöhe und Veranlagungsrendite der Kasse ab. Faustregel: Pro Dienstjahr und 1.000 € durchschnittlichem Bruttoentgelt akkumulieren sich grob 215 bis 250 € (1,53 % × 14 Monatsentgelte) zuzüglich Veranlagungsgewinn. Den exakten Kontostand erhalten Sie über das Kundenportal Ihrer Vorsorgekasse (Valida, Allianz, BONUS, BUAK etc.).
- Was ist höher — Abfertigung Alt oder Neu?
- Bei langer Dienstzeit (über 15 Jahre) und Beendigung **durch den Arbeitgeber** oder einvernehmlich ist die Abfertigung Alt in der Regel deutlich höher — sie kann bei 25 Dienstjahren bis zu 12 Monatsentgelte erreichen. Die Abfertigung Neu kommt bei gleichen Voraussetzungen über 15 Jahre meist nur auf 3 bis 5 Monatsentgelte. **ABER:** Die Abfertigung Alt verfällt bei Arbeitnehmer-Kündigung komplett — die Abfertigung Neu nie. Wer mobil ist, fährt mit dem neuen System oft besser; wer 25 Jahre im selben Betrieb bleibt und vom Arbeitgeber gekündigt wird, hat im alten System mehr.
- Wie hoch ist die Abfertigung nach 25 Jahren Dienstzeit?
- Abfertigung Alt: nach **25 Dienstjahren** stehen **12 Monatsentgelte** als Abfertigung zu (Höchstsatz nach § 23 AngG). Bei einem Bruttomonatsentgelt von 3.500 € sind das 42.000 € brutto. Bei der Abfertigung Neu hängt der Betrag von der Beitragsbasis und der Veranlagungsrendite ab — bei kontinuierlichen 3.500 € Brutto und durchschnittlich 2 % Rendite ergibt das nach 25 Jahren etwa 22.000 bis 26.000 €.
- Ist die Abfertigung netto oder brutto?
- Die Abfertigung wird brutto berechnet und vor Auszahlung versteuert. Es gilt jedoch ein begünstigter Lohnsteuersatz von 6 % statt der normalen Tarifsteuer (zwischen 20 % und 55 %). Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Bei einem Bruttobetrag von 42.000 € verbleiben Ihnen also etwa 39.480 € netto. Bei Auszahlung der Abfertigung Neu als monatliche Rente entfällt die 6 %-Begünstigung — dann gilt der reguläre Steuertarif, aber die Auszahlung kann lebenslang erfolgen.
- Wann verfällt die Abfertigung Alt?
- Die Abfertigung Alt verfällt grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder eine berechtigte Entlassung durch den Arbeitgeber erfolgt (z.B. Vertrauensunwürdigkeit, Arbeitsverweigerung). Sie bleibt erhalten bei: Arbeitgeber-Kündigung, einvernehmlicher Auflösung, Pensionsantritt (Alters- oder Korridorpension), Tod des Arbeitnehmers (Anspruch der Hinterbliebenen), berechtigtem vorzeitigem Austritt (§ 26 AngG, z.B. wegen Entgeltvorenthaltung), Mutterschaftsaustritt sowie bei unberechtigter Entlassung.
- Wie hoch ist die Steuer auf die Abfertigung?
- Die gesetzliche Abfertigung (sowohl Alt als auch Neu) wird mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert — unabhängig von Ihrer Tarifsteuerklasse. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Bei freiwilligen Abfertigungen, die der Arbeitgeber zusätzlich leistet (z.B. im Rahmen eines Sozialplans oder einer Aufhebungsvereinbarung), gilt die 6 %-Begünstigung nur in begrenztem Umfang (Zwölftelregelung und Viertelregelung gemäß § 67 Abs 6 EStG) — darüber hinaus greift die Tarifbesteuerung.
- Wie kann ich den Kontostand meiner Abfertigung Neu abfragen?
- Jede Vorsorgekasse stellt ein Online-Kundenportal zur Verfügung, in dem Sie Ihren Kontostand jederzeit einsehen können (Valida, Allianz, BONUS, BUAK, fair-finance, VBV etc.). Zur Anmeldung benötigen Sie meist Ihre Sozialversicherungsnummer und einen Zugangscode, den die Kasse Ihnen postalisch zugeschickt hat. Welche Vorsorgekasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer ÖGK oder auf Ihrem Jahreskontoauszug (den Sie verpflichtend einmal jährlich von der Kasse erhalten).
Mag. Philipp Haller
Kanzleiinhaber
Ich bin Rechtsanwalt in 1090 Wien. Ich arbeite fokussiert an ausgewählten Rechtsgebieten und bleibe für jedes Mandat die durchgehende Ansprechperson.
Mehr über die Kanzlei →