Haller Recht

Mobbing am Arbeitsplatz in Wien — Was Sie tun können (2026)

Mobbing ist in Österreich kein eigener Straftatbestand — und trotzdem rechtlich angreifbar. Beweissicherung, Eskalations-Pfad, Schmerzensgeld, vorzeitiger Austritt mit Abfertigung.

Von Mag. Philipp Haller16 Min. LesezeitAktualisiert 25. Mai 2026

Wer im Arbeitsalltag systematisch ausgegrenzt, herabgesetzt oder bedroht wird, steht doppelt unter Druck: Die Situation belastet psychisch und gesundheitlich — und gleichzeitig fühlt sie sich rechtlich diffus an. Ein eigener Mobbing-Paragraph existiert in Österreich nicht. Das heißt aber nicht, dass das Recht keine Antworten hätte. Im Gegenteil: Wer die richtigen Werkzeuge kennt und früh genug einsetzt, hat starke Hebel — straf-, zivil- und arbeitsrechtlich.

Was zählt rechtlich als Mobbing in Österreich?

Die österreichischen Gerichte haben keinen eigenen Mobbing-Tatbestand zur Verfügung — sie arbeiten mit einem von der Rechtsprechung entwickelten Mobbing-Begriff, der sich an der arbeitspsychologischen Definition orientiert. Mobbing ist demnach ein systematisches, wiederholtes, über längere Zeit andauerndes feindseliges Verhalten gegen einzelne Beschäftigte mit dem Ziel oder der Wirkung, ihre Würde zu verletzen, sie sozial zu isolieren oder aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.

In der Rechtsprechung des OGH haben sich drei Kriterien herausgebildet:

  1. Systematik — nicht eine einzelne Handlung, sondern ein Muster über mehrere Wochen oder Monate.
  2. Häufigkeit — als Faustregel orientiert sich die Judikatur an mindestens einmal pro Woche über mindestens sechs Monate (Leymann-Kriterien). Es gibt aber keine starre Frist; auch dichter Druck über kürzere Zeit kann reichen.
  3. Asymmetrie — typischerweise von Vorgesetzten (Bossing) oder einer Gruppe gegen eine einzelne Person; ein gleichberechtigter Konflikt unter Kollegen ist noch nicht Mobbing.

Was Mobbing nicht ist

  • Berechtigte Kritik durch Vorgesetzte, auch wenn sie unangenehm formuliert ist
  • Einmalige Konflikte oder hitzige Auseinandersetzungen
  • Sachlich begründete Versetzungen, Aufgabenänderungen oder Performance-Gespräche
  • Höhere Arbeitsbelastung in Phasen wirtschaftlicher Anspannung — sofern nicht gezielt gegen eine Person eingesetzt

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil sie der häufigste Einwand des Arbeitgebers im Prozess ist: "Wir haben nur unser Direktionsrecht ausgeübt." Der Gegenbeweis gelingt nur mit lückenloser Dokumentation der Systematik.

Typische Mobbing-Handlungen aus der Wiener Praxis

Häufig wiederkehrende Muster sind:

  • Soziale Isolation (Ausschluss von Meetings, Mittagspausen, Informationen)
  • Unsinnige oder unter Qualifikation liegende Aufgaben
  • Gegenteilig: gezielte Überforderung mit Aufgaben jenseits der Kompetenz
  • Permanente, kleinteilige Kontrolle
  • Beleidigungen, abwertende Bemerkungen vor Kollegen
  • Gerüchte und Diffamierung (oft besonders perfide)
  • Zurückhalten von Arbeitsmitteln, Wissen oder Zugängen
  • Entzug von Verantwortungsbereichen ohne Begründung
  • Drohungen mit Kündigung, Versetzung oder schlechten Beurteilungen
  • Cybermobbing über interne Chat-Tools, E-Mail-Verteiler oder Social Media

Ist Mobbing strafbar in Österreich?

Die Frage "Ist Mobbing strafbar?" wird in der Beratung sehr häufig gestellt — und die Antwort ist juristisch nuanciert: Mobbing als Gesamtphänomen ist nicht strafbar, weil das StGB keinen entsprechenden Tatbestand kennt. Einzelne Mobbing-Handlungen können aber sehr wohl Straftaten erfüllen.

Die wichtigsten Strafnormen im Mobbing-Kontext

StGB-§TatbestandStrafrahmenMobbing-Bezug
§ 107aBeharrliche Verfolgung (Stalking)bis 1 Jahr FreiheitsstrafeWiederholte unerwünschte Kontaktaufnahme, Verfolgen, Überwachen
§ 107cFortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystemsbis 1 Jahr FreiheitsstrafeCybermobbing, fortgesetzte demütigende Nachrichten, Mobbing in Chatgruppen
§ 111Üble Nachredebis 6 Monate / bei öffentlicher Tat bis 1 JahrVerbreitung herabwürdigender Tatsachen vor Dritten
§ 115Beleidigungbis 3 MonateBeschimpfen, Verhöhnen, Misshandlung, körperliche Bedrohung
§ 121Verletzung von Berufsgeheimnissenbis 6 MonateWeitergabe vertraulicher beruflicher Informationen (geschützte Berufsgruppen)
§ 105Nötigungbis 1 JahrDrohung mit übel zur Beeinflussung
§ 83Körperverletzungbis 1 JahrBei körperlichen Übergriffen oder schwerwiegender psychischer Erkrankung als Folge

§ 107a (Stalking) ist nicht nur das Werkzeug bei Ex-Partnern — auch im Arbeitskontext greift die Norm, wenn ein Vorgesetzter oder Kollege eine Person beharrlich verfolgt, kontaktiert oder überwacht und ihre Lebensführung dadurch unzumutbar beeinträchtigt.

§ 107c (Cybermobbing) ist seit 2016 in Kraft und besonders relevant für moderne Arbeitsumgebungen mit Slack, Teams und WhatsApp-Gruppen. Wer dort eine Person fortgesetzt belästigt oder ihre Würde verletzt und das einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich macht, erfüllt den Tatbestand.

Strafanzeige — wann sinnvoll?

Eine Strafanzeige hat Vor- und Nachteile, die ich im Beratungsgespräch abwäge.

Vorteile:

  • Druck auf den Mobber und den Arbeitgeber (auch ohne Verurteilung wirkt schon das Verfahren)
  • Staatsanwaltschaft führt Beweisaufnahme von Amts wegen
  • Verurteilung stützt im Zivilprozess die Schmerzensgeldforderung
  • Bei Cybermobbing oft schon die Sicherstellung der Beweise durch die Polizei

Nachteile:

  • Strafverfahren dauern oft länger als Zivilverfahren
  • Hohe Hürde "Vorsatz" — Fahrlässigkeit reicht meist nicht
  • Beweislast bei der Staatsanwaltschaft — Einstellung des Verfahrens kann später vor Gericht gegen Sie verwendet werden
  • Beziehungsverschlechterung im Betrieb noch stärker
  • Privatanklage-Delikte (§ 111, § 115) erfordern eigenes Engagement

Meine Empfehlung in den meisten Fällen: zivilrechtlich klagen, strafrechtlich nur bei klar dokumentierten Einzelhandlungen (typisch Cybermobbing, üble Nachrede mit gespeicherten Nachweisen, Drohungen per E-Mail).

Mobbing ist in Österreich kein eigener Straftatbestand — aber §§ 107a, 107c, 111, 115, 117 StGB decken viele typische Mobbing-Handlungen ab. Zivilrechtlich ist Mobbing über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1157 ABGB, § 18 AngG) angreifbar, mit Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB und Schadenersatz nach § 1293 ABGB.

Beweissicherung — der wichtigste erste Schritt

Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Beitrag mitnehmen, dann diese: Beginnen Sie heute mit der Beweissicherung. Nicht nächste Woche, nicht nach dem nächsten Vorfall. Heute. Wer im Mobbing-Prozess gewinnt, gewinnt, weil er sauber dokumentiert hat. Wer verliert, verliert, weil das Gericht "Aussage gegen Aussage" sieht und im Zweifel zugunsten des Arbeitgebers entscheidet.

Das Mobbing-Tagebuch

Das Mobbing-Tagebuch ist die zentrale Beweisquelle. Es ist im Zivilprozess kein Urkundenbeweis im engeren Sinn, hat aber erhebliche indizielle Wirkung — vor allem, wenn die Eintragungen zeitnah und detailliert erfolgten. Pflichtfelder pro Eintrag:

  • Datum und Uhrzeit des Vorfalls
  • Ort (Büro, Meeting-Raum, Chat-Kanal, Mittagstisch)
  • Beteiligte Personen mit Namen und Funktion
  • Wortlaut soweit erinnerlich, möglichst direkt zitiert
  • Anwesende Zeugen (Beobachter, auch wenn sie nicht direkt beteiligt waren)
  • Ihre eigene Reaktion und die direkten Folgen (zittern, weinen, Konzentrationsverlust)
  • Eigene Gefühlslage und körperliche Symptome am gleichen Abend / nächsten Tag

Wichtig: Datierung des Eintrags am Tag des Vorfalls — spätere Eintragungen verlieren Beweiswert. Ich empfehle, das Tagebuch nicht auf dem Firmenrechner zu führen (Zugriff durch Arbeitgeber, IT) sondern handschriftlich oder auf einem privaten Gerät.

Elektronische Beweise sichern

  • E-Mails und Chats sofort weiterleiten an private E-Mail-Adresse (rechtlich zulässig, soweit es eigene Korrespondenz betrifft und keine Geschäftsgeheimnisse)
  • Screenshots mit Datum/Uhrzeit-Stempel
  • Sprachnachrichten lokal speichern, idealerweise transkribieren
  • Original-Header der E-Mails behalten (zeigt Versanddatum und Absenderpfad)
  • Cloud-Backups auf privates Konto (OneDrive, iCloud, Google Drive privat)

Vorsicht: Heimliche Tonaufnahmen sind in Österreich rechtlich heikel — § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) verbietet, nicht-öffentliche Gespräche ohne Zustimmung aufzunehmen. Telefongespräche oder vertrauliche Vier-Augen-Gespräche dürfen Sie nicht heimlich mitschneiden. Anders bei öffentlich gehaltenen Reden, Meetings mit ausdrücklicher Aufzeichnungs-Information oder Schreiben.

Ärztliche Dokumentation

Mobbing-Folgen sind oft erst nach Monaten medizinisch fassbar — Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Angstzustände, depressive Episoden, somatische Beschwerden (Magen, Rücken, Herz). Gehen Sie frühzeitig zum Hausarzt oder direkt zum Psychiater / Psychotherapeuten. Bitten Sie um:

  • Eintrag in die Krankengeschichte über den arbeitsbezogenen Stress als Ursache
  • Befundbericht mit Diagnose nach ICD-10 (typische Codes: F32 Depression, F41 Angststörung, F43 Anpassungsstörung)
  • Therapie-Empfehlung schriftlich
  • Krankenstandsbestätigungen mit Hinweis auf arbeitsplatzbezogene Ursache

Diese Dokumente sind im Schmerzensgeld-Prozess die zentrale Brücke zwischen Mobbing-Verhalten und Gesundheitsschaden.

Zeugen — frühzeitig sichern

Andere Beschäftigte, die das Mobbing beobachten, sind die wichtigste Zeugengruppe. Aber: Solange Sie noch im Betrieb sind, haben Kolleginnen massive Anreize, nichts zu sagen — Angst um den eigenen Job, Loyalität zum Vorgesetzten, Vermeidung von Konflikten. Daher:

  • Sprechen Sie früh mit potenziellen Zeugen, bevor Sie eskalieren
  • Bitten Sie um eine schriftliche Notiz des Beobachteten (nicht erst die Aussage vor Gericht — die kommt zu spät)
  • Ehemalige Kolleginnen, die das Unternehmen schon verlassen haben, sind oft ergiebiger
  • Bei Betriebsrats-Sitzungen: Protokolle besorgen, in denen Vorfälle erwähnt wurden

Schritte nach Mobbing: Eskalations-Pfad

Ich empfehle einen klar gestuften Eskalations-Pfad. Jede Stufe dokumentieren — auch die abgelehnten Vorschläge und Untätigkeit sind später Beweismittel.

StufeSchrittWer?Ziel
1Direkte Ansprache des MobbersSie selbst, ggf. mit ZeugenVerhalten dokumentieren, ggf. beenden
2Beschwerde bei Vorgesetzten / HRSie selbst, schriftlichArbeitgeber zur Fürsorgepflicht aktivieren
3Betriebsrat einschaltenSieInnerbetriebliche Intervention
4Beratung ArbeiterkammerAK Wien (kostenlos)Rechtslage und Strategie prüfen
5Meldung beim ArbeitsinspektoratSie / AKBehördlicher Druck auf AG, gesundheitliche Belastung dokumentieren
6Anwaltliche BeratungAnwaltKonkrete Schritte: Klage, Austritt, Strafanzeige
7Aufforderungsschreiben an AGAnwaltLetzte Chance vor Austritt / Klage
8Vorzeitiger Austritt nach § 26 AngG oder ASG-KlageAnwaltRechtsdurchsetzung
9Strafanzeige (parallel oder alternativ)Sie / AnwaltBei einzelnen strafrechtlich relevanten Handlungen

Schritt 1: Innerbetriebliche Klärung

Erst wenn der Arbeitgeber nachweislich Kenntnis vom Mobbing hat und nicht reagiert, haftet er aus Fürsorgepflicht-Verletzung. Daher: immer zuerst schriftlich beschweren. Eine E-Mail an HR oder Geschäftsführung mit Schilderung des Sachverhalts und Aufforderung zum Eingreifen ist Pflicht — sie ist im Prozess später das Beweisstück Nr. 1.

Musterelemente einer Beschwerde-E-Mail:

  • Sachliche, chronologische Schilderung der Vorfälle mit Datum
  • Verweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1157 ABGB, § 18 AngG)
  • Konkrete Forderung: Aufklärung, Intervention, ggf. Versetzung
  • Frist (typisch 14 Tage) für Stellungnahme
  • Hinweis, dass Sie bei Untätigkeit weitere Schritte prüfen

Schritt 2: Arbeiterkammer

Die AK Wien bietet kostenlose arbeitsrechtliche Beratung — als Pflichtmitglied haben Sie ein Recht darauf. Die AK kann auch Rechtsschutz übernehmen und vor dem ASG vertreten. Vorteil: keine Kosten, hohe Expertise. Nachteil: Standardisierte Beratung, begrenzte individuelle Strategie, lange Wartezeiten.

Ich empfehle die AK-Beratung als ersten Schritt parallel zur anwaltlichen Prüfung. Beide ergänzen sich — die AK kann oft den Routine-Anspruch durchsetzen, der Anwalt das individuelle Maximum.

Schritt 3: Arbeitsinspektorat

Das Arbeitsinspektorat ist nach ArbeitsinspektionsG und ArbVG für Arbeitnehmerschutz zuständig, auch für psychische Belastung am Arbeitsplatz. Eine Meldung kann anonym erfolgen — das Arbeitsinspektorat prüft dann, ob der Arbeitgeber Schutzpflichten verletzt (Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach § 4 ASchG).

Bei festgestellten Verstößen können Verwaltungsstrafen gegen den Arbeitgeber verhängt werden. Der Aktenbestand des Arbeitsinspektorats kann später im Zivilprozess als Beweismittel beigeschafft werden.

Schritt 4: Anwaltliche Beratung

Hier komme ich ins Spiel — siehe meine Erstberatung Arbeitsrecht. Im 30-Minuten-Erstgespräch prüfe ich:

  • Substanz der Beweislage
  • Erfolgsaussichten zivil-, straf- und arbeitsrechtlich
  • Sinnvollste nächste Schritte (Austritt, Klage, Verhandlung, Anzeige)
  • Kostenrisiko und Rechtsschutz-Deckung
  • Strategie der Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Mobbing im Job — Strategie statt Schockstarre

Ich prüfe in einem 30-Minuten-Erstgespräch Ihre Beweislage, kalkuliere Erfolgsaussichten von Klage, Austritt und Strafanzeige — und entwickle einen schriftlichen Eskalations-Plan, den Sie Schritt für Schritt umsetzen können.

Erstberatung Mobbing-Fall

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Wer durch Mobbing gesundheitlich geschädigt wurde, kann Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB und Schadenersatz nach § 1293 ff ABGB verlangen. Anspruchsgegner sind in der Regel beide: der konkrete Mobber (aus deliktischem Schadenersatz) und der Arbeitgeber (aus Vertragsverletzung und Fürsorgepflichtverletzung).

Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB

Das Schmerzensgeld deckt körperliche und seelische Schmerzen ab — bei Mobbing meist psychische Beeinträchtigung. Die österreichische Judikatur ist beim Schmerzensgeld traditionell zurückhaltender als die deutsche, aber bei nachgewiesener Mobbing-Erkrankung gibt es solide Spannweiten:

SchwereBeispielhafte FolgenSchmerzensgeld-Range Wien
LeichtAnpassungsstörung, kurze Krankenstände, vorübergehende Beeinträchtigung500 – 3.000 €
MittelDepressive Episode, längere Therapie, mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit3.000 – 15.000 €
SchwerChronische Depression / Angststörung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit20.000 € und mehr
Sehr schwerSuizidalität, dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, schwere posttraumatische Belastungsstörung30.000 – 60.000 €+

Diese Werte sind Faustregeln aus Wiener Spruchpraxis — der konkrete Betrag hängt von Dauer, Intensität, Dokumentation und Vorerkrankungen ab. Wer nur "sich schlecht gefühlt" hat, ohne ärztliche Diagnose und ohne langfristige Auswirkung, kommt selten über 1.000 € hinaus.

Schadenersatz nach § 1293 ABGB

Der Schadenersatz deckt Vermögensschäden ab — alles, was über das Schmerzensgeld hinausgeht:

  • Verdienstentgang während Krankenstand (soweit nicht durch Entgeltfortzahlung gedeckt)
  • Therapie- und Behandlungskosten (Psychotherapie ist meist nur teilweise SV-gedeckt)
  • Medikamentenkosten
  • Verdienstentgang nach Austritt bis zur neuen Anstellung
  • Karriereschaden bei nachweisbar dauerhafter beruflicher Beeinträchtigung
  • Umschulungskosten, wenn Rückkehr in den ursprünglichen Beruf unzumutbar

Vorsicht: Diese Posten erfordern konkrete Belege. Sammeln Sie jede Rechnung, jeden Honorarnotenbeleg, jede Krankenstandsbestätigung.

Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB

Bei ehrverletzenden Behauptungen (üble Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung) gibt § 1330 ABGB einen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs. Praktisch relevant vor allem bei:

  • Gerüchten, die im Betrieb gestreut werden
  • Falschen Behauptungen in Dienstzeugnissen oder Referenzen
  • Diffamierenden Posts in internen Chats oder externen Medien

Der Unterlassungsanspruch kann mit einstweiliger Verfügung schnell durchgesetzt werden — das ist oft das schärfste Schwert, weil binnen Wochen statt Monaten gerichtlicher Druck entsteht.

Außerordentliche Kündigung wegen Mobbing — vorzeitiger Austritt mit Abfertigung

Wer Mobbing nicht mehr aushält, kann das Dienstverhältnis vorzeitig nach § 26 AngG (für Angestellte) bzw. § 82a GewO (für Arbeiter) beenden, ohne Kündigungsfrist abzuwarten — und behält trotzdem alle Ansprüche, als hätte der Arbeitgeber gekündigt.

Voraussetzungen § 26 AngG

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 AngG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Mobbing erfüllt diesen Tatbestand, wenn:

  1. Systematisches feindseliges Verhalten dokumentiert ist
  2. Der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingreift
  3. Gesundheitliche Folgen ärztlich belegt sind
  4. Die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vorrangig mildere Mittel — Versetzung, Beschwerde — versucht wurden)

Rechtsfolgen des berechtigten Austritts

Beim berechtigten vorzeitigen Austritt sind Sie so gestellt, als hätte der Arbeitgeber gekündigt:

  • Volle Abfertigung Alt (Eintritt vor 1.1.2003) oder Abfertigung Neu (BMSVG)
  • Kündigungsentschädigung = Lohn/Gehalt für die Dauer der hypothetischen Kündigungsfrist
  • Aliquote Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung
  • Schadenersatz für zusätzliche materielle und immaterielle Schäden
  • Sofortige Arbeitslosengeld-Berechtigung (keine Sperre)

Form und Frist

Der Austritt muss:

  • Unverzüglich nach Kenntnis des Austrittsgrundes erklärt werden (idealerweise binnen Tagen)
  • Schriftlich unter Nennung des Austrittsgrundes
  • Eindeutig als sofortige Beendigung formuliert

Vorsicht: unberechtigter Austritt = Boomerang

Wenn das Gericht später feststellt, dass kein wichtiger Grund vorlag, ist der Austritt rechtsunwirksam als vorzeitiger Austritt — Sie verlieren Abfertigung und Kündigungsentschädigung und schulden dem Arbeitgeber sogar Schadenersatz. Deshalb gilt:

Niemals ohne anwaltliche Prüfung vorzeitig austreten. Ich baue den Austritt strategisch vor: Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung, Dokumentation der Untätigkeit, dann Austritt — diese Vorbereitung macht den Unterschied zwischen 40.000 € Anspruch und 0 €.

Mehr zur Berechnung der Abfertigung selbst lesen Sie in meinem Beitrag Abfertigung Alt und Neu in Österreich 2026. Wer parallel auch über eine reguläre Kündigung nachdenkt, findet die Fristenübersicht im Beitrag Kündigung erhalten — welche Fristen muss ich beachten?.

Was Arbeitgeber tun müssen — Fürsorgepflicht und Compliance

Die juristische Schlüsselnorm im Mobbing-Recht ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers — sie ist die Brücke, über die der Arbeitgeber für Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen haftet, auch wenn er nicht selbst aktiv mobbt.

Rechtsgrundlagen der Fürsorgepflicht

  • § 1157 ABGB (Dienstvertrag): Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit des Dienstnehmers geschützt wird, soweit es die Natur der Dienstleistung gestattet.
  • § 18 AngG: Konkretisiert die Fürsorgepflicht für Angestellte — körperliche Sicherheit und Sittlichkeit.
  • § 4 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz): Verpflichtet zur Arbeitsplatzevaluierung, ausdrücklich auch der psychischen Belastungen (seit der Novelle 2013).
  • § 1295 ABGB als deliktische Generalklausel.

Konkret bedeutet das: Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing hat (durch Beschwerde, Betriebsratsmeldung, sichtbare Krankenstände), muss er aktiv intervenieren:

  • Aufklärung des Sachverhalts (Gespräche, Befragungen)
  • Konkrete Maßnahmen gegen den Mobber (Abmahnung, Versetzung, Kündigung)
  • Schutz des Opfers (Versetzung, externe Mediation, psychologische Unterstützung)
  • Anpassung der Strukturen (Anti-Mobbing-Richtlinie, Schulungen, Anlaufstellen)

Untätigkeit ist die häufigste Haftungsfalle. Wer Beschwerden ignoriert, "abwartet, bis sich die Wogen glätten" oder den Mobber sogar deckt, haftet voll — die arbeitsgerichtliche Judikatur hat diese Haftung mehrfach bestätigt.

Compliance-Empfehlungen für Arbeitgeber

Vorbeugend empfehle ich Mandanten auf AG-Seite:

  • Anti-Mobbing-Richtlinie schriftlich, in den Onboarding-Prozess integriert
  • Interne Anlaufstelle (Vertrauensperson, externe Hotline)
  • Schulungen für Führungskräfte zu Konfliktverhalten
  • Dokumentation jeder Beschwerde mit Reaktionsschritten
  • Externe Mediation bei eskalierten Konflikten
  • Klare Konsequenzen im Wiederholungsfall (Abmahnung, Versetzung, Auflösung)

Diese Maßnahmen schützen nicht nur Beschäftigte — sie sind im Haftungsprozess der Hauptverteidigungsschutz des Arbeitgebers.

Praxis-Hinweis: Was Sie heute tun sollten

Wenn Sie diesen Beitrag lesen, weil Sie selbst betroffen sind, hier die priorisierte Checkliste für die nächsten 48 Stunden:

  1. Heute: Mobbing-Tagebuch starten. Datum, Uhrzeit, Vorfall, Zeugen — alles, was Sie aus dem Gedächtnis rekonstruieren können. Sichern Sie alle E-Mails und Chats. Erstellen Sie ein privates Cloud-Backup.
  2. Diese Woche: Termin beim Hausarzt oder Psychotherapeuten. Lassen Sie sich die arbeitsplatzbedingte Belastung in die Krankengeschichte eintragen.
  3. Diese Woche: AK Wien anrufen (kostenlose Beratung). Parallel anwaltliche Erstberatung anfragen.
  4. In 7-14 Tagen: Schriftliche Beschwerde an HR / Geschäftsführung — am besten anwaltlich vorbereitet. Frist setzen.
  5. Bei Untätigkeit: Strategie-Entscheidung — Klage, Austritt, Anzeige. Hier ist anwaltliche Begleitung Pflicht, nicht Option.

Was Sie nicht tun sollten:

  • Selbst kündigen ohne juristische Prüfung — Sie verlieren damit oft Abfertigung und Kündigungsentschädigung.
  • Unterschreiben einer Aufhebungsvereinbarung, die der Arbeitgeber als "großzügiges Angebot" präsentiert — diese verzichtet meist auf alle Ansprüche.
  • Schweigen und hoffen, dass es besser wird. Mobbing-Muster verstärken sich typischerweise, sie verschwinden nicht von selbst.
  • Den Mobber direkt konfrontieren in einer emotional aufgeladenen Situation ohne Zeugen — das gibt dem Gegner Munition.
  • Sich kostenlos beraten lassen und dann selbst klagen. Mobbing-Prozesse sind komplex, Beweisrecht subtil, Strategie entscheidend.

Wann eine Klage realistisch Erfolg hat

Aus der Praxis: Mobbing-Klagen sind typischerweise bei drei Konstellationen erfolgreich:

  1. Lückenloses Mobbing-Tagebuch über mindestens 6 Monate + ärztliche Diagnose mit Arbeitsplatz-Bezug + mindestens zwei Zeugen
  2. Cybermobbing mit Beweissicherung (Screenshots, E-Mails) — hier ist der Sachverhalt besonders gut beweisbar
  3. Bossing-Konstellation mit dokumentierter Hierarchie-Ausnutzung — Versetzung in unzumutbare Tätigkeit, gezielte Demütigung in Meetings, unsachliche Beurteilungen

Verloren werden Klagen meist, weil:

  • Beweislage zu dünn ist (Aussage gegen Aussage)
  • Spätes Vorbringen — Vorfälle aus dem ersten Jahr ohne Tagebuch nicht rekonstruierbar
  • Eigene Verhaltensanteile des Klägers den Konflikt-Charakter überlagern (echtes Mobbing setzt Asymmetrie voraus)
  • Verjährung — Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB)

Erstberatung Mobbing — was Sie erwarten können

Im 30-Minuten-Erstgespräch zum Pauschalpreis 180 € (siehe Honorar) kläre ich:

  • Beweissubstanz — was haben Sie, was fehlt, wo besteht Sicherungs-Dringlichkeit
  • Anspruchsspektrum — Schmerzensgeld, Schadenersatz, vorzeitiger Austritt, Strafanzeige
  • Strategie — welche Schritte in welcher Reihenfolge, mit welchem Druck
  • Kostenrisiko — Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Gegnerkosten bei Unterliegen
  • Rechtsschutzversicherung — Deckungsanfrage, Ausschlussklauseln prüfen

Im Anschluss erhalten Sie einen schriftlichen Handlungsplan mit Prioritäten und Fristen. Ob Sie mich danach mit der Vertretung beauftragen oder eigenständig (oder mit AK-Begleitung) weitergehen, ist Ihre Entscheidung — das Erstgespräch ist ohne Verpflichtung.

Erstberatung Mobbing-Fall vereinbaren — ich melde mich binnen eines Werktages mit Terminvorschlägen. Mobbing wartet nicht. Je früher die Beweissicherung beginnt, desto stärker Ihre Position.


Stand der Information: 2026-05-25. Inhalt nach bestem Wissen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Einzelfallberatung.

Häufige Fragen

Was Mandanten oft fragen.

Was zählt als Mobbing auf der Arbeit?
Die österreichische Rechtsprechung versteht Mobbing als **systematisches, wiederholtes und über längere Zeit andauerndes feindseliges Verhalten** gegen einzelne Beschäftigte — typischerweise mindestens einmal pro Woche über mindestens sechs Monate. Ein einmaliger Konflikt, eine einzelne Beleidigung oder berechtigte Kritik durch Vorgesetzte ist noch **kein Mobbing**. Die Rechtsprechung verlangt ein **Gesamtbild der Schikane**: soziale Isolation, Diskreditierung, ständige unsachliche Kritik, Zuweisung sinnloser Aufgaben, Drohungen oder körperliche Übergriffe. Entscheidend ist die **Systematik** — nicht die Einzelhandlung.
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar in Österreich?
Mobbing als solches ist **kein eigener Straftatbestand** im österreichischen StGB. Einzelne Mobbing-Handlungen können aber durchaus strafbar sein: **§ 107a StGB (Beharrliche Verfolgung / Stalking)**, **§ 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems / Cybermobbing)**, **§ 111 StGB (Üble Nachrede)**, **§ 115 StGB (Beleidigung)**, **§ 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen)** und in schweren Fällen Körperverletzung oder gefährliche Drohung. Eine **Strafanzeige** ist möglich — ich prüfe im Einzelfall, ob das sinnvoll ist oder ob der zivilrechtliche Weg (Schmerzensgeld, vorzeitiger Austritt) ergiebiger ist.
Wie kann man Mobbing beweisen?
Mobbing wird durch ein **Mobbing-Tagebuch** belegt — chronologische Aufzeichnung jedes Vorfalls mit Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligten, Wortlaut und Zeugen. Dazu kommen **gesicherte E-Mails, Chat-Verläufe und Sprachnachrichten**, **ärztliche Atteste** über psychische und somatische Folgen, **Aktennotizen** unmittelbar nach Vorfällen, und **Zeugenaussagen** anderer Beschäftigter. Zeugen müssen **frühzeitig** angesprochen werden — wer erst nach Eskalation fragt, riskiert, dass Kolleginnen aus Angst um den eigenen Job nicht mehr aussagen. Die Beweislast trägt im Zivilprozess der Arbeitnehmer, im Strafprozess die Staatsanwaltschaft.
Welche Ansprüche habe ich bei Mobbing?
Zivilrechtlich kommen mehrere Ansprüche zusammen: **Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB** für körperliche und seelische Schmerzen (in Wien je nach Schwere 500 € bis über 20.000 €), **Schadenersatz nach § 1293 ABGB** für Verdienstentgang, Therapiekosten und Heilungsaufwand, **Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB** gegen ehrverletzende Behauptungen, sowie **Widerruf und Veröffentlichung**. Bei Verletzung der **Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1157 ABGB, § 18 AngG)** haftet der Arbeitgeber direkt — auch wenn der Mobber ein Kollege ist. In schweren Fällen kommt ein **vorzeitiger berechtigter Austritt nach § 26 AngG** mit voller Abfertigung und Kündigungsentschädigung dazu.
Kann ich wegen Mobbing kündigen mit Abfertigungsanspruch?
Ja — Mobbing kann ein **wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt nach § 26 AngG** sein. Wer berechtigt austritt, ist so gestellt, als hätte der Arbeitgeber gekündigt: **Abfertigungsanspruch (Alt oder Neu)**, **Kündigungsentschädigung** für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, **aliquote Sonderzahlungen** und **Urlaubsersatzleistung**. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht eingreift und das Mobbing-Verhalten ein zumutbares Weiterarbeiten ausschließt. Der Austritt muss **unverzüglich** nach Kenntnis des Austrittsgrundes erklärt werden — Zögern kann den Anspruch verwirken. Ich empfehle dringend, den Austritt erst nach anwaltlicher Beratung zu erklären, weil ein unberechtigter Austritt umgekehrt Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen kann.
Was kostet eine anwaltliche Mobbing-Vertretung?
Die Erstberatung erfolgt bei mir zum **Pauschalpreis von 180 €** (45 Minuten) — in dieser Zeit prüfe ich Beweise, Erfolgsaussichten und Strategie. Für die weitere Vertretung gibt es entweder **Zeitabrechnung** (transparent dokumentiert) oder **Pauschalen für klar umgrenzte Schritte** (Aufforderungsschreiben, Strafanzeige, Klagsvorbereitung). Bei einer ASG-Klage greift teilweise die **Rechtsschutzversicherung**, sofern Mobbing nicht ausgeschlossen ist — ich prüfe die Deckung vorab. Bei geringem Einkommen kommt **Verfahrenshilfe** in Betracht.
Über den Autor

Mag. Philipp Haller

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