Haller Recht

Schenkungssteuer in Österreich 2026: Was wirklich zu zahlen ist

Eine klassische Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht mehr — was es gibt: Meldepflichten, Grunderwerbsteuer und Pflichtteilsanrechnung. Der praktische Überblick.

Von Mag. Philipp Haller15 Min. LesezeitAktualisiert 25. Mai 2026

Schenkungen sind in Österreich seit 2008 grundsätzlich steuerfrei — diese Aussage stimmt, aber sie ist nur die halbe Wahrheit. Wer eine Wohnung an die Tochter überträgt, dem Lebensgefährten ein Sparbuch übergibt oder der Stiftung Kapital widmet, trifft auf ein System aus Meldepflichten, Grunderwerbsteuer und erbrechtlichen Anrechnungsregeln, das schnell teurer wird als eine klassische Schenkungssteuer es jemals war. Dieser Beitrag erklärt, was 2026 in Österreich tatsächlich gilt, wo die Stolpersteine liegen und wann es sich auszahlt, vor der Schenkung anwaltlich prüfen zu lassen.

Gibt es noch Schenkungssteuer in Österreich?

Die kurze Antwort: Nein. Die längere Antwort verlangt einen kurzen Blick in die Rechtsgeschichte und ein Verständnis dafür, was an die Stelle der alten Steuer getreten ist.

Das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. März 2007, G 54/06, in seinen wesentlichen Tatbeständen aufgehoben. Der Hauptgrund: Die Bewertung von Grundvermögen nach den damaligen Einheitswerten war im Vergleich zu sonstigem Vermögen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen — Liegenschaften wurden zu Bruchteilen ihres Verkehrswertes erfasst, während Bankguthaben voll besteuert wurden. Der Gesetzgeber hat die vom VfGH gesetzte Frist verstreichen lassen, das ErbStG ist mit 1. August 2008 außer Kraft getreten und nicht ersetzt worden.

Schenkungssteuer in Österreich

seit 1. August 2008 abgeschafft

Seither gibt es in Österreich keine eigenständige Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Weder Bargeldgeschenke noch die Übergabe eines Sparbuchs, einer Wertpapierdepot-Position oder eines Unternehmensanteils lösen für sich genommen Einkommensteuer oder eine andere Erwerbssteuer aus. Die häufige Annahme, "ab einem bestimmten Betrag müsse man Steuer zahlen", beruht meist auf einer Verwechslung mit der Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz — eine bloße Anzeige beim Finanzamt, keine Steuerlast.

Eine politische Wiedereinführung der Schenkungssteuer wird im österreichischen Diskurs zwar regelmäßig debattiert (zuletzt im Kontext der Vermögenssteuerdiskussion 2024/25), war jedoch bis zum Redaktionsstand dieses Beitrags im Jahr 2026 nicht Gegenstand eines beschlossenen Gesetzes.

Wichtig zur Abgrenzung: Was es weiterhin gibt, sind drei davon zu unterscheidende Belastungen.

Was 2026 giltRechtsgrundlageWas es bewirkt
Schenkungsmeldegesetz 2008SchenkMG, BGBl I 85/2008Meldepflicht ab Freibetragsüberschreitung — keine Steuer
GrunderwerbsteuerGrEStG, insb. § 4, § 7Steuer auf Liegenschaftserwerb (auch durch Schenkung)
Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht§ 781 ABGBErhöht oder mindert den Pflichtteil naher Angehöriger

Zu jedem dieser drei Punkte im Detail.

Schenkungsmeldegesetz 2008: Wann ist meldepflichtig?

Mit dem Auslaufen des ErbStG hat der Gesetzgeber das Schenkungsmeldegesetz 2008 (kurz: SchenkMG) erlassen. Es schafft keine Steuer, sondern eine bloße Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Ziel ist die statistische und kontrollmäßige Erfassung von Vermögensübertragungen — und die Grundlage für etwaige spätere Prüfungen, etwa im Pflichtteilsstreit oder bei Insolvenzanfechtungen.

Wer meldepflichtig ist

Meldepflichtig sind beide Seiten — Geschenkgeber und Geschenknehmer — sowie an der Schenkung mitwirkende Rechtsanwälte und Notare. Die Pflicht trifft jede dieser Personen selbständig; eine wechselseitige Information ersetzt die eigene Meldung nicht.

Die Freibeträge

Die Anzeigepflicht entsteht erst bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen:

VerhältnisFreibetragBeobachtungszeitraum
Angehörige (§ 25 BAO)€ 50.000innerhalb eines Jahres
Sonstige Personen€ 15.000innerhalb von fünf Jahren

Angehörige im Sinne des § 25 BAO sind unter anderem: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern und Kinder (auch Adoptiv-, Stief- und Wahlkinder), Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen.

Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen

Eine in der Praxis oft übersehene Regel: Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb des Beobachtungszeitraums zusammengerechnet. Wer also über zwei Jahre verteilt zweimal € 30.000 an dieselbe Person außerhalb des Angehörigenkreises überträgt, hat den 15.000-Euro-Freibetrag im 5-Jahres-Fenster überschritten und ist anzeigepflichtig — und zwar nach Eintritt der zweiten Schenkung binnen drei Monaten.

Form und Frist

Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb beim zuständigen Finanzamt auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formularen (Schenk1 für Schenkungen unter Lebenden, Schenk2 für Zweckzuwendungen) zu erfolgen. Sie kann elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden — in der Praxis der bei Weitem effizienteste Weg.

Was passiert bei Unterlassung?

Die Strafdrohung ist nicht zu unterschätzen: Wer die Anzeige vorsätzlich unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des nicht angezeigten Schenkungswertes geahndet werden kann. Bei einer nicht angezeigten Schenkung über € 200.000 sind also bis zu € 20.000 Strafe möglich — deutlich mehr als der Beratungsaufwand zur ordnungsgemäßen Meldung.

Was nicht meldepflichtig ist

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) — auch wenn sie wertvoll sind, sofern dem Anlass angemessen
  • Zuwendungen zur Bestreitung des Unterhalts oder zur Berufsausbildung
  • Schenkungen unter dem jeweiligen Freibetrag

Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung noch als "üblich" oder bereits als anzeigepflichtig gilt, gibt es keine fixe Wertgrenze — die Rechtsprechung stellt auf die Lebensverhältnisse, die Beziehung und den Anlass ab. Bei größeren Übertragungen empfehle ich Mandantinnen und Mandanten daher konsequent die Meldung — sie kostet nichts und schließt jedes Risiko aus.

Grunderwerbsteuer bei Immobilien-Schenkung

Bei jeder Schenkung einer inländischen Liegenschaft oder eines Anteils daran fällt Grunderwerbsteuer an. Sie ist die wirtschaftlich relevanteste Belastung bei Immobilien-Schenkungen — und der Grund, warum "die Wohnung kostenlos an das Kind übertragen" rechnerisch fast nie wirklich kostenlos ist. Detaillierte Begleitung bei der Vertragserrichtung gehört zum klassischen Tätigkeitsfeld im Immobilienrecht.

Bemessungsgrundlage: der Grundstückswert

Seit der Steuerreform 2016 wird die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben (Schenkung, Erbschaft) nicht mehr vom dreifachen Einheitswert berechnet, sondern vom Grundstückswert nach § 4 Abs. 1 GrEStG. Der Grundstückswert wird in der Praxis nach drei alternativen Methoden ermittelt:

  1. Pauschalwertmodell nach der Grundstückswertverordnung — eine Berechnung aus Grundwert (anhand Bodenwert mal Fläche mal Hochrechnungsfaktor) und Gebäudewert (anhand Nutzfläche mal Baukostenfaktor). Dies ist die Standardmethode.
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel — etwa des Immobilienpreisspiegels der Statistik Austria (vorbehaltlich der Verordnungsregelung).
  3. Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten — sinnvoll, wenn das Pauschalwertmodell zu hoch greift.

In der Praxis kombiniere ich bei Mandaten regelmäßig Variante 1 und Variante 3 — das Pauschalmodell als Ausgangspunkt, ein Gutachten dort, wo es deutlich darunter liegt.

Der Stufentarif im Familienverband

Innerhalb des begünstigten Familienkreises (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Neffen) gilt nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG ein dreistufiger Tarif:

GrundstückswertSteuersatz
die ersten € 250.0000,5 %
die nächsten € 150.000 (bis € 400.000)2,0 %
darüber3,5 %

Beispiel: Vater schenkt der Tochter eine Eigentumswohnung mit einem Grundstückswert von € 500.000.

WertstufeBemessungSteuersatzGrESt
0 – 250.000250.0000,5 %1.250
250.000 – 400.000150.0002,0 %3.000
400.000 – 500.000100.0003,5 %3.500
Summe GrESt7.750

Hinzu kommt die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % des Grundstückswerts (§ 26a GGG): hier € 5.500. Gesamtbelastung dieser Schenkung: € 13.250 — keine Schenkungssteuer, aber rund 2,65 % des Wertes an Verkehrsteuer und Gebühr.

Außerhalb des Familienverbandes

Schenkt eine nicht angehörige Person — etwa eine entfernte Bekannte oder eine juristische Person außerhalb gemeinnütziger Zwecke — gilt der lineare Satz von 3,5 % vom Grundstückswert. Im obigen Beispiel: € 17.500 GrESt plus € 5.500 Eintragungsgebühr = € 23.000.

Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen

Auch im Grunderwerbsteuerrecht gilt eine Zusammenrechnungsregel (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz GrEStG): Erwerbe zwischen denselben Personen werden innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet, damit der Stufentarif nicht durch Aufspaltung in mehrere Teilschenkungen "ausgenutzt" wird. Wer Anteile einer Liegenschaft in mehreren Etappen überträgt, wird steuerlich behandelt, als wäre die Gesamttransaktion auf einmal erfolgt.

Immobilienschenkung in Vorbereitung?

Übertragung an Kinder, Lebensgefährtin oder Stiftung — ich prüfe Vertragsentwurf, Grundstückswert, Steuerbelastung und Pflichtteilsfolgen vor der Unterschrift, nicht danach.

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Schenkung an Ehegatten/Kinder vs Fremde

Der zentrale Unterschied zwischen Schenkungen innerhalb der Familie und Schenkungen an Außenstehende liegt 2026 nicht mehr in einer Schenkungssteuer, sondern in:

  • den höheren Meldefreibeträgen (€ 50.000/Jahr statt € 15.000/5 Jahre),
  • dem begünstigten Grunderwerbsteuer-Stufentarif (0,5 % statt 3,5 % bis € 250.000) und
  • der erbrechtlichen Anrechnung im Pflichtteilsrecht (siehe nächster Abschnitt).

Ehegatten und eingetragene Partner

Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern kommen zwei Sonderaspekte hinzu:

  1. Aufteilung im Scheidungsfall. Eine schenkungsweise übertragene Liegenschaft fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse nach § 82 EheG — sie bleibt also Eigentum des Beschenkten. Dieser Schutz gilt aber nur eingeschränkt, etwa nicht für die Ehewohnung. Wer eine Schenkung im Hinblick auf Vermögensschutz plant, sollte das vorab klären.
  2. Versorgungszweck. Schenkungen an den Ehegatten zur Versorgung (z. B. Anteile an der gemeinsamen Wohnung) werden im späteren Verlassenschaftsverfahren häufig in die Pflichtteilsberechnung einbezogen und sind nicht durch eine "Schenkung unter Lebenden" der Anrechnung entzogen.

Kinder und Enkel

Bei Schenkungen an Kinder oder Enkel ist die Pflichtteilsanrechnung zwischen Geschwistern das praktisch häufigste Streitthema. Wer einem Kind zu Lebzeiten überproportional viel zuwendet, schafft die strukturelle Grundlage für einen späteren Pflichtteilsstreit der übrigen Kinder. Die Gestaltung lässt sich vorab absichern — etwa durch ausdrückliche Anrechnungsbestimmungen im Schenkungsvertrag oder durch einen Erb- und Pflichtteilsverzicht der anderen Kinder (§ 551 ABGB).

Lebensgefährten

Lebensgefährten gehören zwar zum Angehörigenkreis des § 25 BAO und genießen die höheren Meldefreibeträge, sind aber keine Pflichtteilsberechtigten. Für die Grunderwerbsteuer im Familienverband ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz Voraussetzung — ohne diesen greift der lineare 3,5%-Satz.

Fremde / Stiftungen

Schenkungen an Außenstehende — etwa langjährige Mitarbeiter, Freunde oder gemeinnützige Vereinigungen — unterliegen den strengeren Regeln (€ 15.000 in 5 Jahren, 3,5 % GrESt). Bei Privatstiftungen ist die Konstellation anders: Hier greifen die spezifischen Regeln der Stiftungseingangssteuer und gegebenenfalls der § 27 EStG-Tatbestände — eine eigene Materie, für die ich bei Bedarf mit spezialisierten Steuerberatern zusammenarbeite.

Schenkung auf den Todesfall — Sonderfall

Ein eigener Tatbestand mit erheblichen erbrechtlichen Folgen ist die Schenkung auf den Todesfall nach § 956 ABGB. Sie wirkt erst mit dem Tod des Schenkers, ist aber rechtlich von einer letztwilligen Verfügung (Testament, Vermächtnis) zu unterscheiden — mit jeweils eigenen Form- und Wirkungserfordernissen.

Formvorschrift

Die Schenkung auf den Todesfall bedarf nach § 956 zweiter Satz ABGB iVm § 1 Abs. 1 lit. d NotZwG zwingend der Form eines Notariatsakts. Ein einfaches Schreiben oder ein mündliches Versprechen reicht nicht — die Schenkung wäre unwirksam. Dies unterscheidet sie wesentlich vom gewöhnlichen Vermächtnis im Testament, das in eigenhändiger Form errichtet werden kann.

Abgrenzung zum Vermächtnis

KriteriumSchenkung auf Todesfall (§ 956 ABGB)Vermächtnis (§ 647 ABGB)
ErrichtungsformNotariatsakt zwingendTestamentsform reicht
WiderruflichkeitNur eingeschränkt (mit Notariatsakt)Frei widerruflich bis zum Tod
RechtsnaturVertrag (zweiseitig)Einseitige letztwillige Verfügung
PflichtteilsrelevanzWird wie Schenkung angerechnet (§ 781 ABGB)Pflichtteilsmindernd nach § 783 ABGB

In der Praxis lohnt die Wahl der Schenkung auf den Todesfall vor allem dann, wenn der Schenker sich rechtlich binden und einen Vermögensanfall an eine bestimmte Person verbindlich absichern will — etwa zur Versorgung eines Lebensgefährten ohne Pflichtteilsstellung. Wer hingegen Flexibilität wahren möchte, ist mit einem klassischen Vermächtnis im Testament besser bedient. Eine sorgfältige Auswahl gehört zu den Standardfragen jeder seriösen Nachfolgegestaltung im Erbrecht.

Steuerliche Behandlung

Die Schenkung auf den Todesfall wird im Verlassenschaftsverfahren behandelt, der Erwerb tritt erst mit dem Tod ein. Steuerlich gelten:

  • Grunderwerbsteuer wie bei jeder Liegenschaftsschenkung (Stufentarif im Familienverband, sonst 3,5 %).
  • Keine Schenkungssteuer — wie bei allen Schenkungen seit 2008.
  • Meldepflicht entsteht nicht beim Vertragsabschluss, sondern erst mit dem Erwerbszeitpunkt (Tod).

Häufige Fehler bei Schenkungsverträgen

Aus der laufenden Beratungspraxis sehe ich sechs Fehlergruppen, die mit überschaubarem Aufwand vermeidbar wären — und ohne anwaltliche Begleitung regelmäßig vorkommen.

1. Schenkungsmeldung wird vergessen

Die häufigste Konstellation: Eltern überweisen dem Kind € 80.000 zur Wohnungsfinanzierung, beide sind sich einig, "Schenkungssteuer gibt es ja nicht mehr". Die Meldepflicht nach SchenkMG wird übersehen — und Jahre später, etwa bei einer Betriebsprüfung des Kindes oder im Rahmen eines späteren Pflichtteilsstreits, fällt der Vorgang auf. Die Geldstrafe nach § 49a FinStrG kann dann bis zu € 8.000 betragen, zuzüglich Verfahrensaufwand.

2. Schenkung formlos ohne Notariatsakt

Eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe bedarf nach § 1 Abs. 1 lit. d NotZwG des Notariatsakts. Wird das Versprechen einer Schenkung schriftlich oder mündlich gegeben, ohne dass die Sache tatsächlich übergeben wird (z. B. "Ich schenke dir das Sparbuch, du bekommst es bei meiner Pensionierung"), ist die Vereinbarung nichtig — und kann später nicht eingeklagt werden. Bei Liegenschaften kommt die Eintragungserfordernis im Grundbuch hinzu, die ohnehin einen formgebundenen Schenkungsvertrag voraussetzt.

3. Grunderwerbsteuer wird unterschätzt

In Beratungsgesprächen höre ich regelmäßig: "Mein Sohn übernimmt die Wohnung gratis." Bei einem Grundstückswert von € 600.000 ist die Belastung dann € 9.250 GrESt plus € 6.600 Eintragungsgebühr — knapp € 16.000, die vorab budgetiert und im Innenverhältnis geklärt werden müssen. Bei mehreren Liegenschaften und mehreren Kindern wird daraus schnell ein Betrag im fünfstelligen Bereich pro Übertragung.

4. Anrechnung auf den Pflichtteil wird übersehen

§ 781 ABGB in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 regelt die Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht und ist 2026 in der Praxis der größte Streittreiber bei Geschwistererbschaften:

SchenkungsempfängerAnrechnungsfrist
Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte, eingetragener Partner)unbegrenzt — auch Jahrzehnte zurück
Nicht-Pflichtteilsberechtigte2 Jahre vor dem Tod

Beispiel: Mutter schenkt Sohn 1995 eine Wohnung, später erbt Tochter den Restnachlass. Beim Tod der Mutter 2026 wird der Wert der Wohnung — bewertet zum Schenkungszeitpunkt mit Indexanpassung — in die Pflichtteilsberechnung der Tochter eingerechnet, weil der Sohn als Kind pflichtteilsberechtigt ist und keine Frist greift. Die Tochter kann gegebenenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Bruder geltend machen. Wer das vermeiden will, sollte im Schenkungsvertrag ausdrückliche Anrechnungs- oder Anrechnungsverzichtsklauseln vorsehen und gegebenenfalls einen Pflichtteilsverzicht der übrigen Pflichtteilsberechtigten einholen.

5. Vorbehaltsrechte werden nicht gestaltet

Wer eine Wohnung an das Kind schenkt, will oft trotzdem darin wohnen bleiben. Wohnrecht oder Fruchtgenuss müssen ausdrücklich vertraglich vorbehalten und idealerweise im Grundbuch eingetragen werden. Ohne grundbücherliche Sicherung kann das Wohnrecht im Streitfall (Verkauf durch das Kind, Insolvenz des Kindes, Scheidung des Kindes) wertlos werden. Außerdem hat der Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts steuerliche Folgen — der Schenkungswert reduziert sich um den kapitalisierten Wert des Vorbehalts, was die Grunderwerbsteuer senken kann.

6. Schenkung zur Vorbereitung der Pflegekosten

Eine zunehmend häufige Konstellation: Eltern übertragen Vermögen an Kinder, um es vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers für Pflegekosten zu schützen. Hier ist Vorsicht geboten — der Pflegeregress wurde mit 1. Jänner 2018 abgeschafft, aber das Anfechtungsrecht des Sozialhilfeträgers nach §§ 28-30 AnfO (Anfechtungsordnung) oder die Schenkungsanfechtung im Insolvenzverfahren (§ 29 IO) bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Wer 2026 eine "Schutz-Schenkung" plant, sollte die Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten kennen, bevor er handelt.

Praxis-Hinweis: Was ich in Mandaten konkret prüfe

Wenn Mandantinnen und Mandanten eine geplante Schenkung mit mir besprechen, gehe ich typischerweise folgende Liste durch:

  • Vermögensart: Geld, Wertpapiere, Liegenschaft, Unternehmensanteil — jede Art hat andere steuerliche und formelle Folgen.
  • Verhältnis der Beteiligten: Familienverband ja/nein, Pflichtteilsberechtigung ja/nein, Lebensgefährte mit gemeinsamem Hauptwohnsitz ja/nein.
  • Grundstückswertberechnung: Pauschalwert versus Gutachten — was ist günstiger?
  • Anrechnungsklauseln: Soll die Schenkung auf den späteren Erbteil angerechnet werden oder nicht?
  • Pflichtteilsschutz: Verzicht der übrigen Pflichtteilsberechtigten erforderlich?
  • Vorbehalte: Wohnrecht, Fruchtgenuss, Rückforderungsrecht bei Vorversterben des Beschenkten.
  • Meldung: Wer reicht Schenk1/Schenk2 ein, in welcher Frist?
  • Liquiditätsplanung: Ist die Grunderwerbsteuer plus Eintragungsgebühr beim Beschenkten verfügbar?

Diese Punkte bespreche ich im Erstgespräch. Bei komplexen Konstellationen (Liegenschaft, mehrere Kinder, Stiftungsbeteiligung) folgt eine schriftliche Steuer- und Pflichtteilsmodellrechnung, die ich mit Mandantinnen und Mandanten gemeinsam mit dem Steuerberater abstimme. Die Honorarstruktur ist transparent — Details siehe Honorar.

Wann eine anwaltliche Begleitung sinnvoll ist

Nicht jede Schenkung erfordert anwaltliche Vertretung. Ein Geburtstagsgeschenk innerhalb der Familie braucht weder Vertrag noch Beratung. Anwaltlich begleiten lassen sollten Sie eine Schenkung in folgenden Konstellationen:

  • Liegenschaften — wegen der Grunderwerbsteuer-Optimierung und der grundbücherlichen Sicherung von Vorbehalten.
  • Werte über € 100.000 — wegen der Meldepflicht und der späteren Pflichtteilsfolgen.
  • Mehrere Kinder — wegen der Anrechnungsfragen und der späteren Streitvermeidung.
  • Unternehmensanteile — wegen Bewertung und gesellschaftsrechtlicher Form.
  • Lebensgefährten ohne Ehe — wegen fehlender Pflichtteilsstellung und besonderer Vertragsgestaltung.
  • Schenkungen auf den Todesfall — wegen der zwingenden Notariatsaktform.

Das Erbrecht und die vorgelagerte Nachfolgeplanung sind in meiner Kanzlei ein Schwerpunkt — ich entwerfe Schenkungs- und Übergabeverträge, prüfe bestehende Entwürfe von Notaren auf Steuer- und Pflichtteilsfolgen und vertrete Mandantinnen und Mandanten im Streitfall vor Gericht.

Schenkung sauber gestalten — vor der Übertragung

Ich prüfe Steuerbelastung, Meldepflicht, Pflichtteilsanrechnung und Vorbehaltsrechte vor der Vertragsunterzeichnung. So bleibt eine Schenkung das, was sie sein soll — eine planbare Vermögensübertragung ohne spätere Überraschungen.

Erstberatung anfragen

Zusammenfassung

Wer 2026 in Österreich schenkt, zahlt keine Schenkungssteuer — aber er trifft auf ein System aus Meldepflichten, Grunderwerbsteuer und erbrechtlicher Anrechnung, das sorgfältige Planung verlangt. Die wirtschaftlich relevanteste Belastung ist die Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften (0,5 % bis 3,5 % im Familienverband, durchgängig 3,5 % bei Fremden) plus 1,1 % Eintragungsgebühr. Die rechtlich riskanteste Frage ist die Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht nach § 781 ABGB — sie entscheidet Jahrzehnte nach der Schenkung über Streit oder Frieden zwischen Geschwistern.

Drei Empfehlungen aus der Beratungspraxis:

  1. Melden Sie im Zweifel. Die Anzeige nach SchenkMG kostet nichts und schließt die Strafdrohung nach § 49a FinStrG aus.
  2. Rechnen Sie die Grunderwerbsteuer vorab. Bei Liegenschaftsschenkungen ist die Belastung kalkulierbar und in den meisten Fällen vom Beschenkten zu tragen — das gehört in jeden Vertragsentwurf.
  3. Regeln Sie die Anrechnung. Wer mehreren Kindern unterschiedlich viel zuwendet, sollte die Anrechnungsklauseln im Schenkungsvertrag ausdrücklich aufnehmen — oder einen Pflichtteilsverzicht einholen. Beides erspart erfahrungsgemäß 10 bis 20 Jahre später erhebliche Auseinandersetzungen.

Wenn Sie eine Schenkung planen oder eine bereits erfolgte Schenkung im Hinblick auf Pflichtteilsfolgen, Steuerbelastung oder Meldepflichten prüfen lassen möchten: Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch zum Erbrecht.


Stand der Information: 2026-05-25. Inhalt nach bestem Wissen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Einzelfallberatung.

Häufige Fragen

Was Mandanten oft fragen.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Österreich 2026?
Eine eigene Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit dem 1. August 2008 nicht mehr. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, der Gesetzgeber hat es nicht neu erlassen. An ihre Stelle sind das Schenkungsmeldegesetz (reine Meldepflicht, keine Steuer) und — bei Liegenschaften — die Grunderwerbsteuer getreten. Eine Wiedereinführung ist 2026 nicht beschlossen.
Muss ich Schenkungen dem Finanzamt melden?
Ja, sobald die Freibeträge überschritten werden. Zwischen Angehörigen (insbesondere Ehegatten, Eltern, Kindern, Enkeln, Geschwistern, Lebensgefährten) liegt der Freibetrag bei € 50.000 innerhalb eines Jahres; zwischen sonstigen Personen bei € 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Wird der Freibetrag überschritten, ist die Schenkung binnen drei Monaten ab Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen (Formular Schenk1 oder Schenk2). Die Meldung selbst löst keine Steuer aus — sie dient nur der Erfassung.
Wann fällt Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung an?
Bei jeder Schenkung einer inländischen Liegenschaft. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert nach § 4 GrEStG, der nach der Grundstückswertverordnung pauschal ermittelt wird. Im Familienverband (Ehegatten, Eltern–Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder) gilt der Stufentarif des § 7 Abs. 1 Z 2 GrEStG: 0,5 % bis € 250.000, 2,0 % bis € 400.000 und 3,5 % darüber. Außerhalb des Familienverbandes gilt der lineare Tarif von 3,5 %. Zusätzlich fällt eine Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % an.
Wie wird zwischen Verwandten und Fremden unterschieden?
Steuerrechtlich relevant ist die Unterscheidung vor allem bei der Grunderwerbsteuer und bei den Meldefreibeträgen. Der begünstigte Familienverband nach § 26a GGG und § 7 GrEStG umfasst Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder sowie Geschwister, Nichten und Neffen. Außerhalb dieses Kreises sind die Freibeträge niedriger und die Grunderwerbsteuer höher.
Werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?
Ja, nach § 781 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner) werden zeitlich unbegrenzt angerechnet — also auch eine Schenkung 20 Jahre vor dem Todesfall. Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte werden nur angerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Eine Schenkung kann also den Pflichtteil eines Kindes auch dann noch verringern oder erhöhen, wenn sie lange vor dem Erbfall stattgefunden hat.
Über den Autor

Mag. Philipp Haller

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Ich bin Rechtsanwalt in 1090 Wien. Ich arbeite fokussiert an ausgewählten Rechtsgebieten und bleibe für jedes Mandat die durchgehende Ansprechperson.

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