Haller Recht

Eingetragene Partnerschaft Österreich 2026 — Rechte, Auflösung, Erbrecht

Die eingetragene Partnerschaft ist heute weitgehend mit der Ehe gleichgestellt — Voraussetzungen, Vermögens- und Erbrechte, Pflichtteil und Auflösung im Detail.

Von Mag. Philipp Haller12 Min. LesezeitAktualisiert 25. Mai 2026

Vor 2010 war es in Österreich für gleichgeschlechtliche Paare schlicht nicht möglich, ihre Beziehung rechtlich zu institutionalisieren. Mit dem Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz (EPG) 2010 änderte sich das — und mit der Ehe-Öffnung 2019 wurden die beiden Rechtsformen weitestgehend austauschbar. Was bedeutet das für eine eingetragene Partnerschaft, die heute besteht oder neu eingegangen wird?

Was ist die eingetragene Partnerschaft (EPG)?

Die eingetragene Partnerschaft (EP) ist eine im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft — Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz, EPG (BGBl. I Nr. 135/2009, in Kraft seit 1.1.2010) — geregelte familienrechtliche Lebensform. Sie wurde ursprünglich als Pendant zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen, weil die Ehe in Österreich damals nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstand.

Eine eingetragene Partnerschaft entsteht durch ausdrückliche Erklärung beider Partner vor der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Standesamt). Sie ist ein höchstpersönliches Verhältnis, das den Partnern wechselseitig Beistand, Treue, Unterhalt und gemeinsame Lebensgestaltung abverlangt — sprachlich vom EheG abweichend, inhaltlich aber inzwischen praktisch deckungsgleich.

Im Rechtsverkehr begegnet die EP heute selten — bei rund 9.000 bestehenden eingetragenen Partnerschaften in Österreich (Stand 2024) bleibt sie eine kleine, aber rechtssystematisch wichtige Lebensform. In meiner Praxis spielt sie vor allem in der erbrechtlichen Beratung eine Rolle: dort, wo zwischen Verstorbenem und Hinterbliebenem eine EP bestand und Pflichtteils- oder Aufteilungsfragen offen sind.

Historischer Kontext: vom EPG 2010 zur Ehe-Öffnung 2019

Die Entstehungsgeschichte der EP erklärt, warum heute manche Begriffe noch nicht ganz eingeschwungen sind:

  • 2010: Das EPG tritt in Kraft. Eingetragene Partnerschaften sind ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten; die Ehe bleibt ausschließlich verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Die Rechtsfolgen weichen in zahlreichen Details ab (Eheliches Güterrecht vs. partnerschaftliches Güterrecht, terminologische Unterschiede, Standesamt vs. Bezirksverwaltungsbehörde).
  • 2013 – 2016: Mehrere VfGH-Entscheidungen heben einzelne Diskriminierungen auf (Adoption, Stiefkindadoption, Reproduktionsmedizin).
  • 2015: Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (in Kraft seit 1.1.2017) stellt den eingetragenen Partner erbrechtlich vollständig mit dem Ehegatten gleich — gleicher gesetzlicher Erbteil, gleicher Pflichtteilsanspruch, gleiches Vorausvermächtnis.
  • 4. Dezember 2017: Der Verfassungsgerichtshof hebt mit Erkenntnis G 258/2017 die Beschränkung der Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare und die Beschränkung der EP auf gleichgeschlechtliche Paare als gleichheitswidrig auf. Die Aufhebung wirkt mit 1.1.2019.
  • 1. Jänner 2019: Die Ehe-Öffnung tritt in Kraft. Seither steht beiden Rechtsformen — Ehe und EP — jedes Paar offen, unabhängig vom Geschlecht. Bestehende EPs bleiben unverändert gültig; eine Umwandlung in eine Ehe ist möglich, aber nicht verpflichtend.

VfGH G 258/2017

Ehe-Öffnung mit 1.1.2019

Seit 2019 ist die EP also keine "Ehe für Schwule" mehr — sie ist eine alternative familienrechtliche Lebensform für alle Paare. Praktisch wählen die meisten Paare heute aber die Ehe, weil sie international (insbesondere außerhalb der EU) leichter anerkannt wird.

Heute: eingetragene Partnerschaft vs Ehe — weitgehend gleichgestellt

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Klienten vermuten, die EP sei "etwas weniger" als die Ehe. Das stimmte zwischen 2010 und 2017, ist heute aber so gut wie nicht mehr der Fall. Die folgende Tabelle zeigt die heutigen Unterschiede:

RechtsfolgeEheEingetragene Partnerschaft
Eheschließungs-/BegründungsbehördeStandesamtStandesamt (seit 2019, davor BVB)
Mindestalter18 J. (16 J. mit Genehmigung)18 J. (16 J. mit Genehmigung)
Gesetzlicher Erbteil neben Kindern1/31/3
Gesetzlicher Erbteil neben Eltern2/32/3
Pflichtteil1/2 des gesetzlichen Erbteils1/2 des gesetzlichen Erbteils
Vorausvermächtnis Ehewohnung§ 745 ABGBanalog (über EPG)
Witwen-/Witwerpensionjaja
Mietrechts-Eintritt § 14 MRGjaja
Familienbonus Plus / Alleinverdienerjaja
Aufteilung bei Auflösung§§ 81 ff EheGanalog (§§ 24 ff EPG)
Adoption gemeinsamja (seit 2016)ja (seit 2016)
Internationale Anerkennungsehr breiteingeschränkt (manche Staaten)

Aus der Tabelle ergibt sich klar: Der einzige praktisch relevante Unterschied ist heute die internationale Anerkennung. Wer absieht, im außereuropäischen Ausland zu leben oder Vermögen zu halten, hat keinen erkennbaren Nachteil von der EP gegenüber der Ehe.

Voraussetzungen und Eintragung in Wien

Persönliche Voraussetzungen

  • Beide Partner haben das 18. Lebensjahr vollendet (in Ausnahmefällen 16 J. mit gerichtlicher Genehmigung).
  • Beide Partner sind voll geschäftsfähig.
  • Keiner der Partner ist verheiratet oder lebt in einer anderen eingetragenen Partnerschaft (Verbot der Doppelpartnerschaft).
  • Die Partner sind nicht in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister.
  • Beide erklären die Begründung persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten.

Praktischer Ablauf in Wien

  1. Anmeldung beim Standesamt mit Geburtsurkunde, Lichtbildausweis, Meldenachweis und ggf. Nachweis über frühere Ehen oder Partnerschaften (Scheidungs-/Auflösungsurteil).
  2. Ehefähigkeitszeugnis bei Auslandsbezug eines Partners (analog zur Ehe).
  3. Termin zur Begründung der EP — strukturell und symbolisch der Eheschließung sehr ähnlich. Trauzeugen sind nicht zwingend, aber zulässig.
  4. Eintragung in das Personenstandsregister; Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde.

In Wien werden EP-Begründungen seit 2019 gemeinsam mit Eheschließungen in den Standesämtern abgewickelt — räumlich, ablauftechnisch und kostenmäßig identisch.

Rechte und Pflichten

Vermögensrechtlich

Während aufrechter Partnerschaft gilt — analog zur Ehe — der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer des Vermögens, das er in die Partnerschaft einbringt oder während der Partnerschaft erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur durch ausdrücklichen gemeinsamen Erwerb.

Bei Auflösung durchläuft das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat, persönlicher Lebensbereich) und die partnerschaftlichen Ersparnisse (während der Partnerschaft Erwirtschaftetes) die Aufteilung nach §§ 24 ff EPG — strukturell identisch zur Eheaufteilung. Nicht in die Aufteilung fallen:

  • in die Partnerschaft eingebrachtes oder unentgeltlich (Schenkung, Erbschaft) erworbenes Vermögen,
  • Unternehmensvermögen,
  • Vermögen, das dem persönlichen Gebrauch eines Partners dient.

Möglich ist — sowohl in der Ehe als auch in der EP — eine Vereinbarung abweichender Güterstände (Gütergemeinschaft, modifizierte Gütertrennung), in der Praxis aber selten.

Erbrechtlich — der wichtigste Anwendungsfall heute

Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (in Kraft seit 1.1.2017) gilt: Der eingetragene Partner ist erbrechtlich dem Ehegatten gleichgestellt. Die zentralen Normen:

  • § 744 ABGB n.F. — gesetzlicher Erbteil des Ehegatten/eingetragenen Partners: 1/3 neben Kindern (und deren Nachkommen), 2/3 neben Eltern (und Geschwistern), alles ohne andere gesetzliche Erben.
  • § 745 ABGB n.F. — Vorausvermächtnis: Recht auf weitere Benutzung der Ehewohnung und auf die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie für eine dem bisherigen Lebensverhältnis entsprechende Lebensführung erforderlich sind.
  • § 762 ABGB n.F. — Pflichtteilsberechtigung: Der eingetragene Partner gehört zu den Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • § 776 ABGB n.F. — Pflichtteilsminderung: Sind im Erbfall eingetragener Partner und Erblasser zerstritten und liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung der EP wegen schweren Verschuldens vor, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden — identisch zur Regelung bei der Ehe.

Pensionsrechtlich

Im Pensionsrecht wurden eingetragene Partner bereits 2010 mit Ehegatten gleichgestellt: Anspruch auf Witwen-/Witwerpension (bzw. Hinterbliebenenpension), gleiche Berechnungsmethode, gleiche Anrechnungsregeln bei Wiederverehelichung oder neuer EP.

Steuerrechtlich

Eingetragene Partner haben Zugang zu Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Pendlerpauschale im Haushaltsverbund und sämtlichen sonstigen familienbezogenen steuerlichen Begünstigungen. Auch im Erbschafts- und Schenkungsbereich (Grunderwerbsteuer-Begünstigung, Grundbuch-Eintragungsgebühr für nahe Angehörige) ist die EP vollständig gleichgestellt.

Unterschiede zur Ehe — heute marginal

Über die internationale Anerkennung hinaus gibt es heute nur noch wenige Unterschiede zwischen Ehe und EP:

  • Sprache und Symbolik: "Eheleute" vs. "eingetragene Partner". Manche Klienten empfinden den Begriff "eingetragene Partnerschaft" als bürokratisch — das ist eine persönliche, keine rechtliche Frage.
  • Auflösungstatbestände: Die Auflösungstatbestände sind im EPG eigenständig geregelt, materiell aber den Scheidungstatbeständen des EheG nachgebildet.
  • Internationale Anerkennung: Während die Ehe in nahezu allen Staaten anerkannt wird (mit Ausnahmen bei gleichgeschlechtlichen Ehen in einigen Staaten), wird die eingetragene Partnerschaft in vielen Drittstaaten nicht anerkannt — was bei Auslandsaufenthalten, ausländischem Vermögen und internationalen Erbsachen zu Komplikationen führen kann.
  • Umwandlungsmöglichkeit: Eine bestehende EP kann seit 2019 jederzeit durch gemeinsame Erklärung beider Partner in eine Ehe umgewandelt werden — ohne Auflösung. Die Rückumwandlung von der Ehe in eine EP ist gesetzlich nicht vorgesehen.

EP, Ehe oder gar nichts?

Ich berate Paare zur passenden Rechtsform — mit Blick auf Vermögen, internationale Anknüpfungen, steuerliche Gestaltung und vor allem erbrechtliche Folgen.

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Auflösung — einvernehmlich vs strittig

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist im EPG eigenständig geregelt, folgt aber denselben Grundstrukturen wie die Scheidung.

Einvernehmliche Auflösung (§ 15 EPG)

Voraussetzungen:

  • die EP besteht mindestens sechs Monate,

  • die häusliche Gemeinschaft ist seit mindestens sechs Monaten aufgelöst (in der Praxis flexibel ausgelegt — Aufenthalt in derselben Wohnung schließt das nicht zwingend aus),

  • beide Partner stimmen der Auflösung zu,

  • eine schriftliche Vereinbarung über

    • die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse,
    • Unterhalt (oder Unterhaltsverzicht),
    • bei gemeinsamen Kindern: Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt

    liegt vor.

Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen letzten Wohnsitz. Der Termin ist in der Regel ein einziger, kurzer Verhandlungstermin; der Beschluss ergeht meist noch am selben Tag.

Kosten: Gerichtsgebühr (300 – 400 € je nach Streitwert der Aufteilung), Anwaltskosten (bei beratender Vertretung in der Aufteilungsvereinbarung typischerweise 1.500 – 4.000 € pro Person — je nach Vermögen).

Strittige Auflösung

Tatbestände:

  • Schweres Verschulden eines Partners (z. B. Untreue, schwere Verletzung der Beistandspflichten, Gewalt) — wirtschaftlich besonders relevant, weil der schuldige Partner unter Umständen nachpartnerschaftlich Unterhalt schuldet.
  • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit drei Jahren, ohne dass beide Partner einer einvernehmlichen Auflösung zustimmen.
  • Unheilbare Zerrüttung in besonderen Konstellationen.

Der strittige Prozess dauert typischerweise 12 bis 36 Monate, kostet pro Partei 5.000 – 25.000 € (je nach Vermögen und Streitumfang) und endet mit einem Urteil über Auflösung, Verschuldensausspruch und allenfalls Unterhalt. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt in einem gesonderten Aufteilungsverfahren nach §§ 24 ff EPG — ein häufiger Stolperstein, weil viele Klienten irrtümlich annehmen, das Auflösungsverfahren regle automatisch die Vermögensaufteilung.

Aufteilung des Vermögens

Das Aufteilungsverfahren läuft als Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht. Antragsfrist: ein Jahr ab Rechtskraft der Auflösung — eine harte Frist, deren Versäumung den Anspruch erlöschen lässt. In der Praxis ist die rechtzeitige Antragstellung ein häufiges Mandat — ich prüfe die Frist regelmäßig schon in der Erstberatung.

Erbrecht des eingetragenen Partners — vertiefend

Das Erbrecht ist der Bereich, in dem die EP heute am meisten Bedeutung hat. Drei Konstellationen kommen in der Praxis besonders häufig vor:

1. Eingetragener Partner neben Kindern

Hinterlässt der Erblasser einen eingetragenen Partner und Kinder, erbt der Partner 1/3, die Kinder teilen sich 2/3. Der Pflichtteil des Partners beträgt 1/6 des Nachlasses (= 1/2 von 1/3).

Beispiel: Verlassenschaft 600.000 €, Erblasser hinterlässt eingetragenen Partner und 2 Kinder. Ohne Testament: Partner 200.000 €, jedes Kind 200.000 €. Hat der Erblasser den Partner testamentarisch enterbt und alles den Kindern hinterlassen, kann der Partner 100.000 € als Pflichtteil verlangen.

2. Eingetragener Partner allein

Ohne Kinder, Eltern und Geschwister erbt der eingetragene Partner den gesamten Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind in dieser Konstellation niemand außer dem Partner selbst.

3. Eingetragener Partner und Eltern des Erblassers

Hinterlässt der Erblasser einen eingetragenen Partner und Eltern (oder bei deren Vorversterben: Geschwister), erbt der Partner 2/3, die Eltern/Geschwister teilen sich 1/3. Der Pflichtteil des Partners ist hier 1/3 — Eltern und Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht (Pflichtteilsrecht wurde für Eltern bereits mit dem Erbrechts-ÄG 2015 abgeschafft).

Vorausvermächtnis Ehewohnung

Unabhängig vom gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil hat der eingetragene Partner — analog § 745 ABGB für Ehegatten — ein gesetzliches Vorausvermächtnis auf die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung und auf die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie für eine dem bisherigen Lebensverhältnis entsprechende Lebensführung erforderlich sind. Dieses Vorausvermächtnis ist nicht abdingbar durch Testament — der Erblasser kann den Partner um den Pflichtteil reduzieren, nicht aber um das Wohnrecht.

In der Praxis ist das besonders bei Eigentumswohnungen relevant: Selbst wenn die Wohnung allein dem verstorbenen Partner gehörte und testamentarisch an Dritte ging, hat der hinterbliebene Partner Anspruch auf weiteres Wohnen — die Erben müssen das Wohnrecht respektieren.

Pflichtteilsschutz und Schenkungsanrechnung

Wie beim Ehegatten gilt auch für den eingetragenen Partner: Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können den Pflichtteil verkürzen. Nach § 781 ABGB n.F. (Erbrechts-ÄG 2015) werden auf Verlangen pflichtteilserhöhend angerechnet:

  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (also auch an den anderen Pflichtteilsberechtigten, etwa Kinder): zeitlich unbegrenzt.
  • Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte (Dritte): nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Todesfall.

Diese Anrechnungsregel ist in meiner erbrechtlichen Beratung der häufigste Anwendungsfall — gerade in Patchwork-Konstellationen mit Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Vertiefend siehe meinen Beitrag Pflichtteil in Österreich berechnen.

Sonderfall: Beendigung der EP durch Tod

Stirbt einer der Partner während aufrechter EP, endet die EP mit dem Tod. Der überlebende Partner ist:

  • gesetzlicher Erbe nach den oben dargestellten Quoten,
  • pflichtteilsberechtigt, falls testamentarisch übergangen oder reduziert,
  • vorausvermächtnisberechtigt an der Wohnung und am Hausrat,
  • eintrittsberechtigt in den Mietvertrag nach § 14 MRG (Frist 14 Tage zur Ablehnung — sonst gilt der Eintritt als angenommen),
  • anspruchsberechtigt auf Witwen-/Witwerpension nach allgemeinen Regeln,
  • anspruchsberechtigt auf die Abfertigung neu des Verstorbenen und auf etwaige betriebliche Pensionsansprüche, soweit der Verstorbene den Partner als Begünstigten benannt hat.

Diese Ansprüche laufen über das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht — dazu ausführlich mein Beitrag Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich?.

Mietrechts-Eintritt

14 Tage Ablehnungsfrist nach § 14 MRG

Praxis-Hinweis: Wann lohnt anwaltliche Beratung bei der EP?

Erfahrungsgemäß sind in Wien die folgenden Konstellationen besonders beratungssensibel:

  1. Begründung einer EP mit erheblichem vorehelichen Vermögen. Eine partnerschaftliche Vereinbarung (analog zum Ehepakt) kann spätere Aufteilungsstreitigkeiten verhindern — wird in meiner Praxis aber sehr selten genutzt.
  2. Auslandsbezug. Lebt einer der Partner im Ausland, hält Vermögen im Ausland oder ist Staatsangehöriger eines Staates, der die EP nicht anerkennt, sollte vor Begründung der EP eine internationale Erbrechtsprüfung und ggf. eine Rechtswahl nach EU-ErbVO erfolgen.
  3. Auflösung einer EP mit Vermögen. Die Einjahresfrist für den Aufteilungsantrag wird in der Praxis oft übersehen. Ich prüfe Fristen und Aufteilungsumfang in der Regel im Erstgespräch.
  4. Pflichtteilsfragen nach dem Tod eines eingetragenen Partners. Pflichtteilsberechnung, Schenkungsanrechnung und Vorausvermächtnis sind die häufigsten Streitfelder.
  5. Umwandlung EP in Ehe vor Auslandsumzug oder größerer Vermögensbewegung.

Für alle diese Fragen biete ich ein 30-Minuten-Erstgespräch zum Pauschalpreis an — siehe Honorar. Im Erstgespräch kläre ich, ob anwaltliche Begleitung in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche Kosten realistisch zu erwarten sind. Mehr zu meiner Schwerpunktarbeit finden Sie unter Erbrecht.

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Ob Begründung, Auflösung oder Erbrechtsfall — ich berate diskret und mit klarer Kostenkalkulation. 30-Minuten-Erstgespräch zum Pauschalpreis.

Erstberatung anfragen

Stand der Information: 2026-05-25. Inhalt nach bestem Wissen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Einzelfallberatung.

Häufige Fragen

Was Mandanten oft fragen.

Welche Rechte hat ein eingetragener Partner?
Eingetragene Partner sind heute mit Ehegatten weitestgehend gleichgestellt: gleiche Unterhaltspflichten während aufrechter Partnerschaft, gleiche Vermögensaufteilung bei Auflösung, gleicher gesetzlicher Erbteil (1/3 neben Kindern, 2/3 neben Eltern, alles allein), gleicher Pflichtteilsanspruch, gleiche Witwen-/Witwerpension, gleiche steuerliche Begünstigungen (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-Absetzbetrag), gleiches Mietrechts-Eintrittsrecht nach § 14 MRG. Unterschiede gibt es heute praktisch nur noch im Namen der Rechtsform.
Ist die Auflösung gleich wie eine Scheidung?
Ja — strukturell weitgehend parallel. Die Auflösung wird beim Bezirksgericht des gemeinsamen Wohnsitzes (oder hilfsweise des Beklagten) durchgeführt: einvernehmlich nach § 15 EPG (analog § 55a EheG, mit Vereinbarung über Aufteilung, Unterhalt und ggf. Obsorge) oder strittig wegen schweren Verschuldens, dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder unheilbarer Zerrüttung. Die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse erfolgt analog zum Eheaufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG.
Was erbt der eingetragene Partner gesetzlich?
Genau gleich wie ein Ehegatte: Neben **Kindern** des Verstorbenen erbt der eingetragene Partner **1/3** des Nachlasses, neben **Eltern oder Geschwistern** des Verstorbenen **2/3**, ohne andere gesetzliche Erben **alles**. Zusätzlich besteht ein **gesetzliches Vorausvermächtnis** an der Ehewohnung (analog § 745 ABGB für die EP) sowie am Hausrat. Diese Gleichstellung wurde mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (in Kraft seit 1.1.2017) vollzogen.
Hat der eingetragene Partner Pflichtteilsrecht?
Ja. Der eingetragene Partner zählt nach § 762 ABGB n.F. zum Kreis der **Pflichtteilsberechtigten** — gemeinsam mit Kindern und (mangels Nachkommen) Eltern. Der Pflichtteil beträgt **die Hälfte des gesetzlichen Erbteils**. Beispiel: Erbt der eingetragene Partner neben einem Kind gesetzlich 1/3, beträgt sein Pflichtteil 1/6 des Nachlasses. Schenkungen können nach § 781 ABGB pflichtteilserhöhend angerechnet werden.
Kann ich heute noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen oder ist das ausgelaufen?
Sie können weiterhin eine eingetragene Partnerschaft eingehen — das EPG ist nach wie vor in Kraft. Seit der Ehe-Öffnung 2019 (umgesetzt nach VfGH G 258/2017) steht die EP allen Paaren offen, ebenso wie die Ehe. In der Praxis wählen die meisten Paare heute jedoch die Ehe, weil sie international leichter anerkannt wird. Wer aus persönlichen Gründen bewusst keine Ehe schließen möchte, kann die EP wählen — Rechtsfolgen sind heute fast identisch.
Über den Autor

Mag. Philipp Haller

Kanzleiinhaber

Ich bin Rechtsanwalt in 1090 Wien. Ich arbeite fokussiert an ausgewählten Rechtsgebieten und bleibe für jedes Mandat die durchgehende Ansprechperson.

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