Wer in Österreich enterbt wird oder im Testament weniger erhält als der gesetzliche Erbteil, hat meist trotzdem einen Anspruch — den Pflichtteil. Wie hoch er ist, wer ihn fordern kann und wann sich anwaltliche Vertretung lohnt, ist im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) seit der Erbrechtsreform 2015 grundlegend neu geregelt.
Was ist der Pflichtteil? — § 762 ff ABGB nach der Erbrechtsreform 2015
Der Pflichtteil ist eine Schutzinstitution des österreichischen Erbrechts: Er garantiert engen Familienangehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen — unabhängig davon, was der Erblasser testamentarisch verfügt hat. Geregelt ist er in den §§ 762 bis 796 ABGB.
Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2017) wurde dieses Rechtsinstitut grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen, die heute — also auch im Jahr 2026 — voll greifen:
- Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Wer kinderlos verstirbt und ein Testament zugunsten Dritter errichtet, kann seine Eltern damit ohne Restanspruch ausschließen.
- Der Pflichtteilskreis besteht nur noch aus Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partnern.
- Die Schenkungsanrechnung ist in § 781 ABGB neu geregelt: einheitliche 2-Jahres-Frist für Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte, unbegrenzt für Pflichtteilsberechtigte.
- Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB) ist nun bei jahrzehntelang fehlender familiärer Nähe möglich.
- Der Pflichtteil ist und bleibt ein reiner Geldanspruch gegenüber dem Nachlass — keine dingliche Beteiligung am Erbe.
Bemerkenswert ist auch, was nicht geändert wurde: Die Höhe — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 765 ABGB) — gilt seit Inkrafttreten des ABGB im Jahr 1812 nahezu unverändert. Wer also die alten Faustregeln noch in Erinnerung hat: bei der Höhe stimmen sie weitgehend, beim Kreis der Berechtigten sollten Sie aktualisieren.
Pflichtteilshöhe seit 1812
50 % des gesetzlichen Erbteils
Wer ist pflichtteilsberechtigt? — Nachkommen, Ehegatte, eingetragener Partner
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten in Österreich ist abschließend in § 762 ABGB definiert. Pflichtteilsberechtigt sind:
- Nachkommen des Erblassers — also Kinder (eheliche, uneheliche, adoptierte) und bei deren Vorversterben die Enkel (Repräsentationsprinzip).
- Der überlebende Ehegatte — sofern die Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht war und kein anerkannter Scheidungsgrund vorliegt.
- Der eingetragene Partner — gemäß § 757 ABGB iVm EPG dem Ehegatten gleichgestellt.
Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?
Klären wir zunächst, ob grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch besteht:
- Geschwister — niemals pflichtteilsberechtigt, auch nicht nach Reform 2015. Geschwister haben in Österreich keinen erbrechtlichen Mindestschutz. Wer also seinem Bruder nichts hinterlassen will, muss nur jemand anderen testamentarisch bedenken.
- Eltern — seit 1. 1. 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Vor der Reform standen ihnen ein Drittel des gesetzlichen Erbteils zu; das ist Geschichte.
- Lebensgefährten — auch nach jahrzehntelanger Beziehung ohne Ehe oder Eingetragene Partnerschaft kein Pflichtteilsanspruch. Es gibt nur das gesetzliche außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten nach § 748 ABGB, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind.
- Stiefkinder ohne Adoption — kein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil.
- Schwiegerkinder — niemals.
- Nichten, Neffen, Cousinen, Onkel, Tanten — nicht im Pflichtteilskreis.
Sonderfall: Enkelkinder
Die Enkel rücken nach dem Repräsentationsprinzip in den Pflichtteilsanspruch ein, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) vorverstorben ist oder selbst auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Die Höhe entspricht dem Pflichtteil, der ihrem Elternteil zugestanden wäre, geteilt durch die Zahl der Enkel.
Sonderfall: Geschiedener Ehegatte
Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der Pflichtteilsanspruch. Ist die Ehe nur "zerrüttet", aber noch nicht geschieden, kann der überlebende Ehegatte den Pflichtteil dennoch verlangen — es sei denn, der Erblasser hat die Ehescheidung verschuldensfrei beantragt oder einer Auflösung wegen schwerer Eheverfehlungen des überlebenden Teils zugestimmt (§ 759 ABGB).
Höhe des Pflichtteils — Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Die Berechnung folgt einer einfachen Grundformel:
Pflichtteil = 50 % des gesetzlichen Erbteils, der ohne Testament zustehen würde
Maßgeblich ist also nicht ein fixer Prozentsatz vom Nachlass, sondern der fiktive gesetzliche Erbteil des Berechtigten. Sie müssen also zuerst klären, wie der Nachlass ohne Testament verteilt worden wäre — und davon dann die Hälfte berechnen.
Die gesetzliche Erbquote als Ausgangspunkt
Die wichtigsten Konstellationen in Stichworten:
- Nur Kinder: Erbteil zu gleichen Teilen unter den Kindern.
- Ehegatte + Kinder: Ehegatte 1/3, Kinder zusammen 2/3.
- Nur Ehegatte (keine Kinder, keine Eltern): Ehegatte 100 %.
- Ehegatte + Eltern (keine Kinder): Ehegatte 2/3, Eltern 1/3 — der Pflichtteil davon trifft jedoch nur den Ehegatten, da Eltern seit 2015 nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind.
Die Pflichtteilsquote ergibt sich dann jeweils als Hälfte davon. Für die Berechnung kommt es auf den Reinnachlass an — also Aktiva minus Passiva und Begräbniskosten.
Pflichtteil berechnen — Vier Praxisbeispiele
Rechnen wir es anhand eines Beispiels durch: Reinnachlass = 600.000 € (vereinfacht, ohne Schenkungsanrechnung).
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil-Quote | Pflichtteil in € (bei 600.000 € Nachlass) |
|---|---|---|---|
| 1 Kind allein (kein Ehegatte) | 1/1 (100 %) | 1/2 (50 %) | 300.000 € |
| 2 Kinder (kein Ehegatte) | je 1/2 | je 1/4 | je 150.000 € |
| 2 Kinder + Ehegatte | Kinder je 1/3, Ehegatte 1/3 | Kinder je 1/6, Ehegatte 1/6 | je 100.000 € |
| Ehegatte allein (keine Kinder, keine Eltern) | 1/1 | 1/2 | 300.000 € |
Beispiel A: Alleinerbe + 1 Kind — Pflichtteil = 50 % des Nachlasses
Sachverhalt: Der Erblasser hinterlässt seinen Lebensgefährten als Alleinerben (per Testament) und ein erwachsenes Kind aus früherer Ehe. Reinnachlass: 600.000 €.
Berechnung: Ohne Testament wäre das Kind alleiniger gesetzlicher Erbe (100 %). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 300.000 €. Diesen Anspruch muss der testamentarisch eingesetzte Lebensgefährte als Erbe in Geld auszahlen — er bekommt also faktisch nur 300.000 € statt 600.000 €.
Praxis-Hinweis: Wenn der Nachlass vorwiegend aus einer Immobilie besteht und der Lebensgefährte diese behalten möchte, drohen Liquiditätsprobleme. Eine Pflichtteilsstundung nach § 766 ABGB ist möglich (siehe unten), aber nicht selbstverständlich.
Beispiel B: 2 Kinder, kein Ehegatte — Pflichtteil je 1/4
Sachverhalt: Eine geschiedene Mutter hinterlässt zwei erwachsene Töchter. Im Testament setzt sie eine Tierschutzorganisation zur Alleinerbin ein. Reinnachlass: 600.000 €.
Berechnung: Ohne Testament hätten beide Töchter je 1/2 geerbt. Der Pflichtteil beträgt je 1/4 = 150.000 € pro Tochter. Insgesamt sind also 300.000 € an die Töchter auszuzahlen; die Tierschutzorganisation erhält die verbleibenden 300.000 €.
Praxis-Hinweis: Diese Konstellation ist ein Klassiker für Streit, wenn eine Tochter sich gegen die andere verbündet oder eine Tochter den Pflichtteil aus moralischen Gründen "nicht antasten" will. Ich empfehle frühe Klärung der individuellen Strategie.
Beispiel C: 2 Kinder + Ehegatte — Pflichtteil je 1/6
Sachverhalt: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Per Testament setzt er einen Wohltätigkeitsverein als Alleinerben ein. Reinnachlass: 600.000 €.
Berechnung: Die gesetzliche Erbquote lautet: Ehegattin 1/3 (200.000 €), Kinder zusammen 2/3 — also je 1/3 (je 200.000 €). Pflichtteil ist davon jeweils die Hälfte:
- Ehegattin: 1/6 des Reinnachlasses = 100.000 €
- Jedes Kind: 1/6 des Reinnachlasses = 100.000 €
- Pflichtteilssumme insgesamt: 300.000 €
Der Verein erhält die verbleibenden 300.000 €.
Praxis-Hinweis: Bei Standardvermögen (Eigentumswohnung + Bankvermögen) ist diese Quote operativ gut handhabbar. Wenn das Hauptaktivum eine vom Ehegatten bewohnte Liegenschaft ist, kann die Pflichtteilsstundung (§ 766 ABGB) den Verbleib in der Wohnung sichern — siehe nächster Abschnitt.
Beispiel D: Ehegatte allein (keine Kinder, keine Eltern) — Pflichtteil = 1/2 des Nachlasses
Sachverhalt: Der kinderlose Erblasser, dessen Eltern bereits verstorben sind, setzt einen Neffen zum Alleinerben ein. Reinnachlass: 600.000 €.
Berechnung: Ohne Testament wäre die Ehegattin alleinige gesetzliche Erbin (100 %), da Eltern nicht mehr leben und Geschwister nur in Höhe von 1/3 mit den Eltern konkurrieren würden (was hier mangels lebender Eltern entfällt — die Ehegattin würde nach § 744 ABGB allein erben). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon: 300.000 €. Der Neffe erhält die andere Hälfte.
Hinweis: Hätte der Erblasser noch lebende Eltern, würde die Ehegattin gesetzlich 2/3 erben — Pflichtteil dann 1/3 des Reinnachlasses = 200.000 €. Die Eltern selbst haben keinen Pflichtteilsanspruch (Reform 2015).
Pflichtteil exakt berechnen lassen?
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Erstgespräch zum Erbrecht →Schenkungsanrechnung nach § 781 ABGB — Die 2-Jahres-Frist (nicht 10!)
Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer: Viele Mandanten kommen mit der Erwartung in die Kanzlei, Schenkungen aus den letzten 10 Jahren könnten angerechnet werden. Das ist deutsches Recht (§ 2325 BGB). In Österreich gilt eine völlig andere Systematik.
Die zwei Fristen des § 781 ABGB n.F.
§ 781 ABGB (in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015) unterscheidet sauber zwischen zwei Empfängergruppen:
-
Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte (z. B. an die Lebensgefährtin, an einen Freund, an einen gemeinnützigen Verein, an die Pflegekraft, an die Schwester):
- Anrechnung nur, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod erfolgt ist
- Stichtag ist der Tag der tatsächlichen Vermögensverschiebung, nicht der Vertragsschluss
-
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z. B. an ein Kind, an den Ehegatten):
- Zeitlich unbegrenzte Anrechnung — auch Schenkungen, die 30 Jahre zurückliegen, fließen ein
- Ausnahme: Die schenkende Person hat schriftlich auf die Anrechnung verzichtet (Anrechnungserlass nach § 781 Abs. 1 ABGB)
Wie wird angerechnet?
Der Schenkungswert wird dem Reinnachlass hinzugerechnet, sodass eine rechnerische Verlassenschaft entsteht. Aus dieser werden die Pflichtteile berechnet. Anschließend wird der bereits Geschenkte unter Umständen direkt auf den eigenen Pflichtteil angerechnet.
Bewertungszeitpunkt (§ 788 ABGB): Beweglich-bewertet wird zum Zeitpunkt der Schenkung, valorisiert auf den Todeszeitpunkt anhand des Verbraucherpreisindex. Liegenschaften werden mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfangs bewertet, ebenfalls valorisiert.
Rechenbeispiel: Schenkungsanrechnung
Sachverhalt: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Reinnachlass im Todeszeitpunkt: 400.000 €. Vor 8 Jahren hat er der Tochter eine Eigentumswohnung im Wert (valorisiert) von 500.000 € geschenkt. Im Testament hat er den Sohn als Alleinerben eingesetzt.
Schritt 1 — Rechnerische Verlassenschaft: 400.000 € (Reinnachlass) + 500.000 € (Schenkung an die Tochter, da pflichtteilsberechtigt, unbegrenzt anrechenbar) = 900.000 €.
Schritt 2 — Pflichtteilsquoten: Bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil je 1/4. Auf Basis der rechnerischen Verlassenschaft wären das je 225.000 €.
Schritt 3 — Anrechnung der Schenkung: Auf den Pflichtteil der Tochter werden die 500.000 € voll angerechnet. Da die Schenkung den Pflichtteil weit übersteigt, hat die Tochter keinen Restanspruch (sie muss aber auch nichts zurückzahlen — § 789 ABGB schließt eine Rückforderung über den Schenkungswert hinaus aus).
Schritt 4 — Pflichtteil des Sohnes: Der Sohn erhält 225.000 € Pflichtteil. Da der tatsächliche Nachlass aber nur 400.000 € beträgt und der Sohn als Erbe diesen sowieso erbt, profitiert er von der vollen Erbschaft — sein rechnerischer Pflichtteil ist mehr als gedeckt.
Wäre es nach deutscher 10-Jahres-Frist gelaufen, wäre die 8-Jahre-zurückliegende Schenkung anteilig in Höhe von 2/10 (also nur 100.000 €) angerechnet worden. In Österreich gilt das nicht — die volle Schenkung an pflichtteilsberechtigte Kinder fließt immer ein.
Schenkungsfrist § 781 ABGB n.F.
2 Jahre (Dritte) / unbegrenzt (Pflichtteilsberechtigte)
Pflichtteilsstundung und Pflichtteilsminderung (§§ 766, 776 ABGB)
Pflichtteilsstundung (§ 766 ABGB)
Der Erblasser kann letztwillig anordnen, dass der Pflichtteil bis zu 5 Jahre nach seinem Tod gestundet wird — auf Antrag des Erben kann das Gericht die Frist um weitere 5 Jahre verlängern (maximal 10 Jahre). Sinn der Stundung: Schutz des Erben vor Liquiditätszwang, etwa wenn ein Familienunternehmen oder das selbstbewohnte Familienhaus ansonsten verkauft werden müsste.
Voraussetzung: Die sofortige Pflichtteilszahlung würde den Erben unbillig belasten und die Stundung ist dem Pflichtteilsberechtigten zumutbar. Während der Stundung sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB)
Eine Halbierung des Pflichtteils ist möglich, wenn zum Erblasser zu keinem Zeitpunkt ein näheres familiäres Verhältnis bestanden hat, wie es typischerweise zwischen Eltern und Kindern bzw. Ehegatten besteht. Die Minderung kann auch durch letztwillige Anordnung verfügt werden — sie tritt aber nur ein, wenn die Voraussetzungen objektiv vorliegen.
Klassischer Anwendungsfall: Ein Kind, das nach Trennung der Eltern jahrzehntelang keinen Kontakt zum verstorbenen Elternteil hatte und auch keine zumutbaren Annäherungsversuche unternommen hat, kann auf einen reduzierten Pflichtteil verwiesen werden.
Die Minderung ist kein Entzug — selbst nach Minderung verbleibt dem Berechtigten ein Anteil. Ein vollständiger Pflichtteilsentzug (§§ 770 ff ABGB) ist nur in seltenen Fällen schwerer Verfehlungen möglich (versuchtes Verbrechen gegen den Erblasser, grobe Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten u. ä.).
Pflichtteil trotz Testament — Was Erben tun können
Auch wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, das Sie als pflichtteilsberechtigte Person übergeht oder benachteiligt, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Er muss aber aktiv geltend gemacht werden — das Verlassenschaftsgericht prüft den Pflichtteil nicht von Amts wegen.
Schritt 1: Information und Auskunft
Sie haben gegenüber den Erben und dem Gerichtskommissär einen Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB iVm Allgemeines Auskunftsrecht). Insbesondere können Sie verlangen:
- Vorlage des Inventars
- Auskunft über alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat
- Bewertungen von Liegenschaften und Beteiligungen
- Vorlage von Bankauszügen der letzten Jahre (zur Identifikation möglicher Schenkungen)
Schritt 2: Pflichtteilsverlangen
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der mit Verlangen zu erheben ist. Eine Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, aus Beweisgründen sollte dies aber schriftlich (eingeschrieben) erfolgen.
Schritt 3: Klage und Verjährung
Wird der Pflichtteil nicht freiwillig ausgezahlt, bleibt die Pflichtteilsklage gegen den oder die Erben. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 1487a ABGB drei Jahre ab Einantwortung (bzw. ab Kenntnis vom Anspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später davon erfährt — z. B. eine verschwiegene Tochter aus erster Ehe).
Vor Klagseinbringung empfiehlt sich in der Praxis fast immer der Versuch einer außergerichtlichen Einigung, oft im Rahmen eines Vergleichs unter notarieller Aufsicht. Ich nutze dafür typische Mandatsstrukturen wie strukturierte Mediation oder anwaltliche Vergleichsverhandlung — die im streitigen Gerichtsverfahren entstehenden Kosten (Gerichtsgebühren, Sachverständige, Anwaltshonorare) übersteigen den strittigen Pflichtteilsbetrag oft schnell.
Bei längerem Verfahren: Verlassenschaftsverfahren parallel mitverfolgen
Pflichtteilsstreitigkeiten verlängern das gesamte Verlassenschaftsverfahren erheblich. Lesen Sie dazu meine Analyse zur Dauer des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich — dort finden Sie typische Zeitschienen und Strategien zur Beschleunigung.
Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten — § 551 ABGB
Eine in der Praxis zunehmend bedeutsame Gestaltung: der Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers nach § 551 ABGB. Häufige Anlässe:
- Patchwork-Familien — die Kinder aus erster Ehe verzichten gegen Abfindung, damit der überlebende Stiefelternteil das Haus behalten kann
- Frühe Übergabe eines Familienunternehmens an ein Kind, während die anderen mit ausgleichenden Zuwendungen abgefunden werden
- Übergabe der Eigentumswohnung gegen Verzicht auf weitere Ansprüche
Formvorschrift: Der Pflichtteilsverzicht bedarf zwingend der Form eines Notariatsakts (§ 551 ABGB iVm § 1 NotAktG). Eine bloß schriftliche Erklärung — auch handgeschrieben und unterschrieben — ist nichtig.
Wirkungen: Der Verzicht erfasst grundsätzlich auch die Nachkommen des Verzichtenden (§ 551 Abs. 2 ABGB), sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Ein Verzicht "nur für mich, aber nicht für meine Kinder" ist also ausdrücklich zu regeln.
Sittenwidrigkeit: Pflichtteilsverzichte ohne angemessene Gegenleistung können in Extremfällen sittenwidrig sein — etwa wenn der pflichtteilsberechtigte Sohn unter psychischem Druck und ohne unabhängige Beratung verzichtet. Bei Verzichtsverträgen sollten beide Seiten daher getrennt anwaltlich vertreten und beraten sein.
Pflichtteil und Schenkungssteuer — Was 2026 zu beachten ist
Österreich hat seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Pflichtteilszahlungen sind daher steuerneutral — der Pflichtteilsberechtigte muss den erhaltenen Betrag nicht versteuern. Anders bei Immobilientransaktionen, die zur Pflichtteilsabgeltung erfolgen: Hier kann Grunderwerbsteuer (Stufentarif für Familienangehörige) und Eintragungsgebühr anfallen. Details zur aktuellen Rechtslage finden Sie in meinem Beitrag zur Schenkungssteuer in Österreich 2026.
Praxis-Hinweis: Wann lohnt anwaltliche Vertretung?
Der Pflichtteil ist rechnerisch oft "einfach" — multiplizieren und halbieren reicht. Schwierig sind regelmäßig:
- Schenkungsanrechnungen — vor allem bei länger zurückliegenden Liegenschaftsschenkungen, Lebensversicherungsgestaltungen, gemischten Schenkungen oder verdeckten Zuwendungen über Privatstiftungen
- Bewertungsfragen — Immobilien, GmbH-Anteile, Kunstsammlungen, Kryptowerte
- Auslandsbezug — Pflichtteilsansprüche bei nach ausländischem Recht errichteten Testamenten (EU-Erbrechtsverordnung)
- Patchwork — wenn Kinder aus mehreren Beziehungen mit unterschiedlichen Stiefelternteilen konkurrieren
- Pflegevereinbarungen und versteckte Schenkungen — typischerweise Zuwendungen an pflegende Angehörige in den letzten Lebensjahren
- Strategiefragen Erben — Pflichtteilsstundung beantragen, Pflichtteilsminderung einwenden, Liquidität sichern
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Termin zur Erstberatung →Häufige Irrtümer rund um den Pflichtteil in Österreich
Aus meiner Praxis: Diese Fehlannahmen begegnen mir immer wieder — und führen oft zu falschen Erwartungen und teuren Streitigkeiten.
1. "Schenkungen vor 10 Jahren sind sicher." Falsch. In Österreich gilt die 10-Jahres-Frist nicht. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Kinder sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Wer also vor 25 Jahren der Tochter eine Eigentumswohnung geschenkt hat, muss bei der Pflichtteilsberechnung damit rechnen.
2. "Meine Eltern bekommen schon noch ihren Pflichtteil." Nicht mehr seit 2015. Wer kinderlos verstirbt und seine Eltern testamentarisch ausschließt, kann das vollständig wirksam tun.
3. "Mein Bruder kann mir ja ohnehin nichts wegnehmen — er ist nicht pflichtteilsberechtigt." Richtig — aber: Sind die Eltern gestorben und der Bruder ist der einzige andere gesetzliche Erbe (zweite Parentel), erbt er ohne Testament alles. Wer das nicht möchte, muss ein Testament errichten.
4. "Pflichtteil bedeutet, ich bekomme ein Stück vom Haus." Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegenüber dem Erben. Sie werden niemals Miteigentümer, sondern können nur Auszahlung in Geld fordern. Im Einvernehmen können Erbe und Pflichtteilsberechtigter aber auch eine Übertragung in Naturalien vereinbaren.
5. "Mein Pflichtteil verjährt nie." Doch — 3 Jahre ab Einantwortung (§ 1487a ABGB). Wer länger zögert, verliert seinen Anspruch. In Sonderfällen (späte Kenntnis) kann die Frist später beginnen.
6. "Wenn ich auf den Pflichtteil verzichte, bin ich völlig ausgeschlossen." Differenzieren: Pflichtteilsverzicht erlässt nur den Pflichtteilsanspruch. Das gesetzliche Erbrecht bleibt davon unberührt — wenn der Erblasser kein Testament errichtet, könnten Sie also dennoch als gesetzlicher Erbe erben. Ein Erbverzicht ist separat zu vereinbaren.
Zusammenfassung
In Österreich beträgt der Pflichtteil seit jeher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht ausschließlich Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partnern zu. Seit der Erbrechtsreform 2015 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt, und Geschwister waren es nie. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der innerhalb von drei Jahren ab Einantwortung geltend gemacht werden muss.
Die wichtigste Praxisfalle für Erben wie für Pflichtteilsberechtigte ist die Schenkungsanrechnung nach § 781 ABGB: An Pflichtteilsberechtigte fließen Schenkungen zeitlich unbegrenzt in die Berechnung ein — die in Deutschland geltende 10-Jahres-Frist existiert in Österreich nicht. Wer also über die Jahre größere Zuwendungen an einzelne Kinder gemacht hat, muss damit rechnen, dass diese im Pflichtteilsstreit voll auf den Tisch kommen.
Anwaltliche Unterstützung ist auf beiden Seiten sinnvoll — für Pflichtteilsberechtigte (Durchsetzung des Anspruchs, Schenkungsermittlung, Auskunftsklage) ebenso wie für testamentarisch eingesetzte Erben (Verteidigung gegen überzogene Forderungen, Pflichtteilsstundung, Minderung). Mehr zu meinem Erbrechts-Schwerpunkt finden Sie in der Schwerpunkt-Übersicht.
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Was Mandanten oft fragen.
- Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
- Der Pflichtteil beträgt nach § 765 ABGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein Kind als einziger gesetzlicher Erbe zu 100 % berufen, beläuft sich sein Pflichtteil auf 50 % des Reinnachlasses. Bei zwei Kindern (gesetzlicher Erbteil je 1/2) beträgt der Pflichtteil je 1/4.
- Wie hoch ist der Pflichtteil bei 2 Kindern in Österreich?
- Ohne Ehegatte erben zwei Kinder je 1/2 als gesetzliche Erben — der Pflichtteil je Kind beträgt damit 1/4 des Reinnachlasses. Mit überlebendem Ehegatten erben die zwei Kinder je 1/3 (Ehegatte erbt 1/3), und der Pflichtteil je Kind sinkt auf 1/6. Der Ehegatte hat in dieser Konstellation ebenfalls 1/6 Pflichtteil.
- Sind Geschwister in Österreich pflichtteilsberechtigt?
- Nein. Geschwister sind in Österreich seit jeher nicht pflichtteilsberechtigt — der Pflichtteilskreis umfasst gemäß § 762 ABGB ausschließlich Nachkommen (Kinder, Enkel), den Ehegatten und den eingetragenen Partner. Eltern wurden mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 aus dem Pflichtteilskreis ausgenommen. Wenn Sie Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester nichts hinterlassen möchten, genügt ein gültiges Testament zugunsten anderer Personen.
- Habe ich Anspruch auf den Pflichtteil trotz Testament?
- Ja. Selbst wenn der Erblasser Sie im Testament vollständig übergeht, behalten Sie als pflichtteilsberechtigter Nachkomme oder Ehegatte den Anspruch auf den Pflichtteil. Er ist ein reiner Geldanspruch gegenüber dem Nachlass beziehungsweise den eingesetzten Erben — Sie werden nicht Miteigentümer. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Einantwortung.
- Wie werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?
- Nach § 781 ABGB n.F. (Erbrechts-ÄG 2015) werden Schenkungen unterschiedlich behandelt: An **Nicht-Pflichtteilsberechtigte** (z. B. an die Lebensgefährtin, an Freunde, an gemeinnützige Vereine) erfolgt die Anrechnung **nur, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod** erfolgt sind. Schenkungen an **Pflichtteilsberechtigte** (z. B. an ein Kind) werden hingegen **zeitlich unbegrenzt** angerechnet. Die in Deutschland geltende 10-Jahres-Frist hat im österreichischen Recht keine Entsprechung.
- Kann ich auf meinen Pflichtteil zu Lebzeiten verzichten?
- Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist gemäß § 551 ABGB möglich, bedarf jedoch zwingend der Form eines Notariatsakts. Wirksam ist nur der Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers — nach dem Tod kann der Anspruch nur durch Ausschlagung der Forderung oder Vergleich beseitigt werden. Der Verzicht wirkt grundsätzlich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird.
Mag. Philipp Haller
Kanzleiinhaber
Ich bin Rechtsanwalt in 1090 Wien. Ich arbeite fokussiert an ausgewählten Rechtsgebieten und bleibe für jedes Mandat die durchgehende Ansprechperson.
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